Bundesministerium der Finanzen zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten
BMF-Schreiben
Das BMF folgt jetzt der Rechtsprechung. Erhalten Aufsichtsräte demnach eine Festvergütung, so tragen sie kein Vergütungsrisiko und sind insoweit nicht unternehmerisch tätig. Festvergütungen in diesem Sinne sind insbesondere pauschale Aufwandsentschädigungen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt werden. Vergütungen, die nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen werden, z.B. pro Sitzungsteilnahme, stellen keine Festvergütung dar. Gemischte, das heißt aus festen und variablen Bestandteilen bestehende Bezüge, werden als Festvergütungen behandelt, wenn die variablen Bestandteile weniger als 10 % der Gesamtvergütung ausmachen. Hierbei sind Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigen, Reisekostenerstattungen dagegen nicht. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zu der 10-Prozent-Grenze möglich, Beispiele nennt das BMF dazu jedoch nicht.
Die dargestellten Grundsätze sind für jedes Aufsichtsratsmandat separat zu prüfen.
Für Beamt:innen und Bedienstete von Gebietskörperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- bzw. einer Landesregierung, lässt das BMF Ausnahmen zu. Sind diese verpflichtet, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen, so wird es nicht beanstandet, wenn diese trotz bestehenden Vergütungsrisikos nicht als Unternehmer behandelt werden.
Konsequenzen
Positiv zu bewerten ist, dass die Auffassung des BMF vielen Betroffenen hinsichtlich der zutreffenden umsatzsteuerlichen Erfassung ihrer Aufsichtsratsbezüge die Unsicherheit nimmt. Ob dies aber das Ende der Diskussionen ist, wird sich noch zeigen. Denn schon jetzt wird hinterfragt, ob die Regelungen vollumfänglich dem Urteil des EuGH entsprechen.
Das Schreiben betrifft nicht nur Aufsichtsräte, sondern auch Mitglieder vergleichbarer Gremien, die der Kontrolle einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen. Das BMF gewährt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021. Spätestens ab 2022 müssen Aufsichtsräte und ihre Gesellschaften die dargestellten Grundsätze berücksichtigen.
Über die Ausgestaltung der Vergütungen kann nun Einfluss auf die umsatzsteuerliche Erfassung genommen werden. So kann es sich für Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, anbieten, nur Festvergütungen mit Aufsichtsräten zu vereinbaren, um den Kostenfaktor Umsatzsteuer zu vermeiden. Der Aufsichtsrat selbst ist dann allerdings insoweit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8.7.2021