Arbeitskleidung im Betrieb: Woran Arbeitgeber denken sollten
Der Fall
In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, klagte ein Produktionsmitarbeiter gegen seine Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin hatte eine Kleiderordnung im Betrieb eingeführt. Diese sah für alle betrieblichen Tätigkeiten funktionelle Arbeitsschutzkleidung vor. Dazu gehört u.a. auch die rote Arbeitsschutzhose, die der klagende Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit tragen sollte. Der Mitarbeiter weigerte sich allerdings diese Arbeitsschutzhose zu tragen. Nach zwei Abmahnungen diesbezüglich sprach die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung aus. Der Mitarbeiter legte gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage ein.
LAG Düsseldorf: Mitarbeiter muss rote Arbeitsschutzhose tragen
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf war die Kündigung gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin war im Rahmen ihres Weisungsrechts berechtigt, den Mitarbeiter anzuweisen, die rote Arbeitsschutzhose während dessen Arbeitszeit zu tragen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers war zwar aufgrund dieser Weisung betroffen, allerdings ließe sich dies durch sachliche Gründe rechtfertigen. Die Arbeitgeberin durfte rot als Farbe der Arbeitskleidung nicht nur zur Fortführung der seit jeder bestehenden „Corporate Identity“ wählen, sondern auch gerade deshalb, da diese Farbe im Produktionsbereich die Sichtbarkeit der Beschäftigten erhöhe und letztlich deren Arbeitssicherheit diene. Hinter diesen berechtigten Interessen der Arbeitgeberin müsse das ästhetische Empfinden des Mitarbeiters zurücktreten, auch weil dieser die Arbeitshose zuvor jahrelang unbeanstandet getragen hatte.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Das Tragen von Arbeitskleidung zählt zum Inhalt der Arbeitsleistung. Daher können Arbeitgeber diesbezüglich nach billigem Ermessen Weisungen erteilen. Dies führt zu einer Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den Interessen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern. Für das Tragen von Arbeitskleidung müssen Arbeitgeber sachliche Gründe vorbringen. Hier spielen häufig die Arbeitssicherheit und die Hygiene im Betrieb sowie der Kundeneindruck eine wichtige Rolle.
Betriebsratsbeteiligung nicht vergessen
In Betrieben mit Betriebsräten sollten Arbeitgeber vor der Einführung einer Kleiderordnung unbedingt auf die ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung achten. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Hinblick auf Arbeitskleidung kommen gleich aus mehreren Gründen in Betracht. Entsprechende Regelungen können das betriebliche Ordnungsverhalten sowie den Arbeitsschutz betreffen. Insbesondere wenn durch die Einführung von Arbeitskleidung oder einer entsprechenden Kleiderordnung eine Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der Belegschaft geschaffen werden soll, ist regelmäßig von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auszugehen.
Umkleidezeit = Arbeitszeit?
In der Praxis stellt sich zudem regelmäßig die Frage, ob Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit zu bewerten sind und ob diese vergütet werden müssen. Hierbei ist zu differenzieren: Sofern Arbeitgeber das Tragen von bestimmter Kleidung im Betrieb sowie das Umkleiden im Betrieb vorschreiben, stellt diese Umkleidezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Dies gilt ebenso für die Fälle, in denen Arbeitnehmende die vorgeschriebene Dienstkleidung grundsätzlich bereits auf dem Arbeitsweg tragen dürfen, die Kleidung allerdings so auffällig ist (z.B. durch große Logos), dass ein Tragen der Arbeitskleidung außerhalb des Betriebs den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Im Umkehrschluss gilt: Ist das Tragen bestimmter Arbeitskleidung nicht vom Arbeitgeber angeordnet worden oder darf unauffällige Arbeitskleidung bereits auf dem Weg zum Betrieb getragen werden, ist nicht von vergütungspflichtiger Arbeitszeit auszugehen. Achtung: Auch bezüglich der Umkleidezeiten können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen.
Fazit
Das Thema Arbeitskleidung kann im Betrieb zahlreiche Fragen aufwerfen. Auch die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit entsprechenden Fragestellungen auseinander gesetzt. Arbeitgeber sind gut beraten, sich diesbezüglich regelmäßig zu informieren und sich in Zweifelsfällen fachkundigen Rat einzuholen. Wir beraten Sie hierzu gern.
LAG Düsseldorf Urteil vom 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24