Anhebung der monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatz“ in §§ 267, 267a und 293 HGB

Hintergrund: Umsetzung delegierte Richtlinie der Europäischen Kommission

Am 22.3.2024 hat der Deutsche Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften gebilligt, indem er darauf verzichtet hat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dementsprechend werden die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgen. Der Gesetzgeber hat diese Gesetzesänderung genutzt, um die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatz“ in §§ 267, 267a und 293 Handelsgesetzbuch (HGB) um jeweils rund 25 % anzuheben und somit die delegierte Richtlinie 2023/2775 der Europäischen Kommission umzusetzen. Der Schwellenwert der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer:innen bleibt unverändert. Die Einstufung in eine der Größenklassen hat hierbei mitunter weitreichende Auswirkungen z.B. auf Rechnungslegungs-, Konzernrechnungslegungs- und Prüfungspflichten. Die Anpassung berücksichtigt die Inflation seit 2013 und zielt darauf ab, betroffene Unternehmen finanziell und zeitlich zu entlasten. 

Neue inflationsbereinigte Schwellenwerte

Die Gesetzesänderung sieht die folgenden Schwellenwerte und die somit angepassten Größenklassen vor:

Größenkriterien Kleinst- unternehmen Kleine Unternehmen Mittelgroße Unternehmen Große Unternehmen
Bilanzsumme ≤ 450.000 € ≤ 7,5 Mio. € ≤ 25 Mio. € > 25 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 900.000 € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Mio. € > 50 Mio. €
Zahl der Arbeitnehmenden unverändert (≤ 10) unverändert (≤ 50) unverändert (≤ 250) unverändert (> 250)


 
Auswirkungen der Anpassung der Schwellenwerte

  • Die Anhebung der monetären Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§ 267 HGB) verhindert, dass insbesondere Kleinst- und kleine Unternehmen angesichts der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 den für größere Unternehmen geltenden strengeren Rechnungslegungsvorschriften unterworfen werden. 
  • Kleine oder mittelgroße Unternehmensgruppen werden trotz inflationsbedingt angewachsener Größenmerkmale weiterhin die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) in Anspruch nehmen können. Hier wurden die Schwellenwerte ebenfalls um 25 % angehoben und belaufen sich jetzt auf Umsatzerlöse von 50 Mio. € (Nettomethode) bzw. 60 Mio. € (Bruttomethode) sowie eine Bilanzsumme von 25 Mio. € (Nettomethode) bzw. 30 Mio. € (Bruttomethode). Die Zahl der Arbeitnehmer:innen blieb mit 250 ebenfalls unverändert.
  • Mit der Anpassung der Schwellenwerte verringert sich auch der Anwenderkreis der von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen. Einige bislang als „große Kapitalgesellschaften“ eingestufte Unternehmen, die unter Anwendung der neuen Schwellenwerte nunmehr als mittelgroß einzustufen sind, fallen zukünftig nicht mehr in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und unterliegen damit auch nicht mehr der Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung.

Ausblick

Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wird ab dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gelten. Ab diesem Tag sind die oben genannten Schwellenwerte für die Größenklassifizierung von Unternehmen anzuwenden. Die Bundesregierung hat dabei von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, den Unternehmen zu gestatten, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben. Ein Unternehmen, das zugleich Mutterunternehmen ist, kann das Wahlrecht aber nur einheitlich für seinen Jahres- und seinen Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben. 

Andernfalls gelten die neuen Schwellenwerte erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. 

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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