Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist am 1.1.2021 in Kraft getreten

 

Herzstück: Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) - Vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren bietet neue Chancen für die präventive Sanierung von Unternehmen

Hintergrund

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Dezember 2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 16.12.2020 und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 15.12.2020) angenommen. An dieser Stelle fassen wir für Sie die wesentlichen Inhalte des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) für die präventive Sanierung bzw. außergerichtliche Sanierung zusammen.

Die präventive Sanierung ist ein Verfahren nur für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind

Das Restrukturierungsverfahren steht solchen Unternehmen offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind. Drohende Zahlungsunfähigkeit soll vorliegen, wenn innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel zwei Jahren die Zahlungsunfähigkeit einzutreten droht. Ist das Unternehmen drohend zahlungsunfähig, muss die Geschäftsführung die Interessen der Gläubiger wahren, was durch Einleitung eines Restrukturierungsprozesses erfolgen kann.

Restrukturierungsplan als Kernstück des Verfahrens

Kernstück der präventiven Sanierung ist der sogenannte Restrukturierungsplan. Dieser ist dem bereits aus der Insolvenzordnung bekannten Insolvenzplan angenähert und stellt eine Vereinbarung des Unternehmens mit seinen Gläubigern dar. Im Restrukturierungsplan wird geregelt, welche Zahlungen auf die einfachen Forderungen (sogenannte Restrukturierungsforderungen) zu leisten sind. Dabei sind nicht zwingend alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einzubeziehen. Arbeitnehmer- und Pensionsforderungen können nicht in die Restrukturierung einbezogen werden. Die betroffenen Gläubiger werden in unterschiedliche Gruppen eingeteilt. So werden Gläubiger mit Sicherungsrechten beispielsweise einer einheitlichen Gruppe zugeordnet. Innerhalb einer jeden Gruppe müssen die Gläubiger gleich behandelt werden. Dem Restrukturierungsplan wird eine Vermögensübersicht beigefügt sowie eine erläuternde Erklärung darüber, dass das Unternehmen mit Vollzug des Verfahrens saniert sein wird. Der Restrukturierungsplan ist dann angenommen, wenn in jeder Gruppe drei Viertel der Stimmrechte auf die Annahme des Plans entfallen. Die Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Forderung. Die Zustimmung einer Gruppe ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich, insbesondere wenn die Gruppe durch den Restrukturierungsplan nicht schlechtergestellt wird. Zum Schutz der Gläubiger und der Geschäftsleitung unterliegen im Rahmen des Restrukturierungsplans geleistete Zahlungen grundsätzlich nicht der Anfechtung und begründen auch keine Haftungstatbestände.

Restrukturierungsgericht muss nicht in Anspruch genommen werden

Das Restrukturierungsverfahren sieht nur in begrenztem Umfang die Beteiligung eines Gerichts vor. Vielmehr entscheidet das betroffene Unternehmen in der präventiven Sanierung selbst, die jeweils erforderliche Mithilfe eines Restrukturierungsgerichts in Anspruch zu nehmen, um der beabsichtigten Sanierung zum Erfolg zu verhelfen. Restrukturierungsgerichte sind dabei zentral zuständige Amtsgerichte. Diese Gerichte können 

  • die Planabstimmung durchführen, 
  • einen Plan gerichtlich bestätigen, 
  • zentrale Fragen vorab prüfen, 
  • einzelne Handlungen von Gläubigern einschränken. 

Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass das Unternehmen unlukrative Vertragsverhältnisse mit Zustimmung des Gerichts beenden kann, wurde aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken letztlich nicht umgesetzt.

Anzeige beim Restrukturierungsgericht ersetzt den Insolvenzantrag

Auf diese Weise können einige Sanierungsinstrumente, die bereits aus der Insolvenzordnung bekannt sind, im Restrukturierungsverfahren angewandt werden. Das Restrukturierungsvorhaben muss dem Gericht lediglich angezeigt werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht mitzuteilen, sollte während des Verfahrens die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. Unterlässt die Geschäftsleitung die Mitteilung, macht sie sich strafbar. Die Anzeige ersetzt damit im laufenden Restrukturierungsverfahren die Insolvenzantragstellung. Die Anzeige kann zur Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens führen. Gleiches gilt für bestimmte Pflichtverletzungen des Unternehmens bzw. der Geschäftsleitung. Einzelne Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts können mit dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Auf die Durchführung des Restrukturierungsverfahrens kann ein Gläubiger nicht die Kündigung eines Vertrags, ein Leistungsverweigerungsrecht oder ähnliche Handlungen stützen. 

Restrukturierungsbeauftragter ist nicht zwangsläufig zu bestellen

Wie von der zugrunde liegenden Richtlinie vorgegeben, ist nicht zwangsläufig ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der die Sanierung überwacht. Das Restrukturierungsgericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten nur insoweit zu bestellen, wie das Unternehmen die gerichtliche Mithilfe in Anspruch nimmt oder in Gläubigerrechte eingegriffen wird. Schließlich kann auch eine sogenannte Sanierungsmoderation genutzt werden. Das Unternehmen stellt dafür einen Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators. Das Unternehmen darf hierfür nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Ein über die Sanierungsmoderation geschlossener Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt werden, außer das zugrunde liegende Sanierungskonzept ist nicht schlüssig oder hat keine Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich um ein konsensuales Verfahren, bei dem – anders als beim Restrukturierungsplan – keine Maßnahmen gegen den Willen der Gläubiger umgesetzt werden können und das erforderlichenfalls in ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren übergeleitet werden kann.

Fazit: Modulares Restrukturierungskonzept für eine außergerichtliche Sanierung

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das StaRUG den betroffenen Unternehmen im Wege der präventiven Sanierung ermöglicht, die zur Erreichung des Sanierungserfolgs erforderlichen Maßnahmen modular einzusetzen. Dabei sind die Eingriffe in den vom Unternehmen selbst zu steuernden Prozess auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und nehmen in der Weise an Intensität zu, in der in Gläubigerrechte eingegriffen wird. Auf diese Weise können die bewährten Instrumente der Insolvenzordnung mit den Vorteilen eines außergerichtlichen Verfahrens (kein „Stigma“ des Insolvenzverfahrens) kombiniert werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Instrumente nur denjenigen Unternehmen zur Verfügung stehen, die die sich abzeichnende Krise rechtzeitig erkennen. 

Dr. Dirk Wegener, MBL

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Dr. Alf Hillen

Steuerberater

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Peter Staroselski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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