Zwei wichtige Entscheidungen zum Urlaubsrecht
Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Monat mit gleich zwei wichtigen Entscheidungen für Aufsehen im Bereich Urlaubsrecht gesorgt. So lagen ihm zum einen zwei Fälle aus Deutschland zur Frage der Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen vor. Hier wurde entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr genommenen Urlaub verlangen können.
Zum anderen hatte der Europäische Gerichtshof in zwei weiteren Fällen aus Deutschland zum Thema Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen zu entscheiden. In beiden Fällen ging es um zwei ehemalige Arbeitnehmer, die vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr alle noch bestehenden Urlaubstage nehmen konnten und dafür nunmehr eine Abgeltung verlangten. Diese wurde in beiden Fällen von den ehemaligen Arbeitgebern abgelehnt. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht nur deshalb verlieren darf, weil er ihn nicht rechtzeitig bei dem Arbeitgeber beantragt hat. Ein Verfall der Ansprüche sei nur dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in die Lage versetzt wurde, die Urlaubstage zu nehmen und auch auf den andernfalls drohenden Verfall hingewiesen wurde. Dies sei durch den Arbeitgeber zu beweisen.
Beide Fälle liegen jetzt wieder dem Bundesarbeitsgericht vor. Es bleibt abzuwarten, wie dieser mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs umgeht. Für Arbeitgeber besteht aber – vor allem im Hinblick auf das anstehende Jahresende – Handlungsbedarf. Arbeitnehmer sollten jetzt aktiv aufgefordert werden, ihren noch bestehenden Urlaub zu nehmen. Solange das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend das Vorgehen bestimmt hat, sollte jedenfalls schriftlich ein Hinweis über die Höhe des noch bestehenden Urlaubsanspruchs und ein Hinweis auf den Verfallszeitpunkt an die Arbeitnehmer erfolgen.