Urlaubstage dürfen nicht einfach abgerundet werden

Kernaussage

Bislang war nicht gesetzlich geregelt, wie mit Bruchteilen von Urlaubstagen zu verfahren ist, wenn diese insgesamt weniger als einen halben Urlaubstag ergeben. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu nun ein Urteil ergehen lassen.

Sachverhalt

Dem Bundesarbeitsgericht lag der Fall einer klagenden Fluggastkontrolleurin vor. Diese war seit dem Jahr 2010 im Schichtdienst am Flughafen beschäftigt. Für das Jahr 2016 ergab die Urlaubsberechnung für sie 28,15 Urlaubstage. Der Arbeitgeber rundete den Urlaubsanspruch jedoch auf 28 Tage ab. Die Klägerin war demgegenüber der Ansicht, dass ihr die restlichen 0,15 Urlaubstage ebenfalls zustünden. Der Arbeitgeber weigerte sich indes, die 0,15 Urlaubstage zu gewähren, sodass diese zum 31.3. des Folgejahres verfielen. Die Klägerin legte daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung eines Schadensersatzes in Form von Ersatzurlaub ein. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht war aus Sicht der Klägerin dann ebenso erfolgreich wie die letztendliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Klägerin Anspruch auf die restlichen 0,15 Urlaubstage hatte. Ein Abrunden von Bruchteilen des Urlaubsanspruchs komme ohne eine spezielle Rundungsregelung grundsätzlich nicht in Betracht. Da weder das Bundesurlaubsgesetz noch der für die Klägerin anwendbare Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen eine Regelung zum Abrunden enthalte, durfte der Urlaub nicht um 0,15 auf 28 Tage abgerundet werden. Der Resturlaubsanspruch sei zwar bereits am 31.3. des Folgejahres untergegangen, allerdings habe die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Urlaubstage.

Konsequenz

Für die Praxis ergeben sich damit klare Vorgaben bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen: Urlaubstage, die mehr als einen halben Tag ergeben, sind auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Ergibt sich ein Bruchteil von weniger als einem halben Tag, hat der Arbeitnehmer – außer es gibt eine spezielle Regelung zum Abrunden – auch für den Bruchteil stundenweise Anspruch auf Urlaub.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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