Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann zur fristlosen Kündigung führen

Kernaussage

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit der Frage zu befassen, ob ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine Kündigung rechtfertigen kann. Dies wurde eindeutig bejaht. Im Einzelfall sei sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung denkbar.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem Jahr 2014 als „Junior Business Excellence Manager“ angestellt. Parallel zu ihrer Beschäftigung studierte die Klägerin berufsbegleitend „BWL Management“. Für Prüfungen hatte die Klägerin zwei Tage Urlaub beantragt und auch genehmigt bekommen. Am darauffolgenden Montag hätte die Klägerin spätestens um 10 Uhr morgens wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Die Klägerin erschien jedoch nicht, sondern schrieb ihrem Vorgesetzten per E-Mail gegen 12 Uhr, dass sie für eine weitere Woche Urlaub nehme. Ihr Vorgesetzter teilte ihr daraufhin noch am gleichen Tag per E-Mail mit, dass ihre Anwesenheit aufgrund dringender betrieblicher Gründe erforderlich sei. Er bot ihr jedoch an, sich den darauffolgenden Freitag sowie Montag und Dienstag der folgenden Woche Urlaub nehmen zu können. Die Klägerin erschien jedoch weder in dieser Woche noch am darauffolgenden Montag zur Arbeit. Die Beklagte kündigte daraufhin (nach Anhörung des Betriebsrats) das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum Ende des darauffolgenden Monats. Die Klägerin wehrte sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mit der Behauptung, dass ihr eine Zustimmung zum Urlaub vorgelegen habe. Außerdem hätten auch keine betrieblichen Gründe ihre Anwesenheit erforderlich gemacht. Das Arbeitsgericht folgte ihr in der ersten Instanz jedoch nicht und wies die Klage ab. Die Klägerin legte daraufhin Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.

Entscheidung

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Düsseldorfer Landesarbeitsgericht fanden die Richter sehr klare Worte: Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sei ein Kündigungsgrund und könne sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Inanspruchnahme von Urlaub ohne vorherige Genehmigung – verbunden mit der Weigerung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Aufforderung durch den Arbeitgeber – stelle eine beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Spätestens nach der E-Mail ihres Vorgesetzten hätte die Klägerin erkennen müssen, dass der Urlaub – entgegen ihrer Behauptung – nicht genehmigt sei. Zweifel hatte das Gericht allerdings daran, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Auf Basis der rechtlichen Hinweise des Gerichts verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege eines Vergleichs.

Konsequenz

Die Stellungnahme des Landesarbeitsgerichts macht nochmals deutlich, was ohnehin klar sein sollte: Urlaub ist immer vorab mit dem Arbeitgeber abzustimmen und bedarf dessen Genehmigung. Gleiches gilt im Übrigen auch für jede Änderung und/oder Verlängerung von Urlaub. Aus Arbeitgebersicht gilt, dass bei einer eigenmächtigen Inanspruchnahme von Urlaub zu Recht geprüft werden kann, ob dies eine (fristlose) Kündigung rechtfertigt.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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