Zuwendung an die Ehefrau bei Grundbesitzübertragung durch Ehemann unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrecht

Kernaussage

Das FG hatte zu entscheiden, ob ein im Rahmen einer Übertragung von Grundbesitz eingeräumtes Nießbrauchsrecht vom Ehemann an seine Ehefrau der Schenkungssteuer unterliegt.

Sachverhalt

Der Ehemann der Steuerpflichtigen übertrug mit Zustimmung seiner Ehefrau den Grundbesitz an der A-Straße jeweils hälftig auf seine beiden Söhne. Der Ehemann behielt sich und seiner Ehefrau ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten seiner Ehefrau unentgeltlich im Wege der Schenkung erfolgte und erließ einen Schenkungssteuerbescheid.

Gegen den Schenkungssteuerbescheid lege die Steuerpflichtige Einspruch ein, unter Verweis auf das BFH Urteil vom 22.08.2007, Az.: II R 33/06. Dem Urteil zufolge sei nur dann von einer freigebigen Zuwendung auszugehen, wenn der Zuwendungsempfänger über das Empfangene im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann. Dies sei jedoch nicht gegeben, weil die Mieten aus dem Grundbesitz weiterhin allein auf dem Mietkonto, das auf den Ehemann lief, vereinnahmt wurden und auch alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Ausgaben hiervon bestritten wurden. Die Vereinbarung des Nießbrauchs sei allein zur Absicherung bei einem etwaigen Tod ihres Ehemanns erfolgt. Der Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen, worauf hin die Steuerpflichtige Klage erhoben hat.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch diese auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Freigebig bedeutet dabei, dass sie objektiv unentgeltlich ist. Dies erfordert dem BFH zufolge, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Nach Auffassung des FG ist die Frage, ob durch den Vertrag zugunsten Dritter die Ehefrau durch ihren Ehemann i.S.d. § 7 ErbStG bereichert wird, nach dem Innenverhältnis zu beantworten. Sofern hierüber keine vertraglichen oder schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sind diese aus dem Verhalten der Eheleute abzuleiten. Das Mietkonto, auf dem die Erträge eingehen, muss daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Ehemanns schließen lassen. Hierfür ist maßgeblich, wie die Ehegatten die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestreiten und welcher Funktion dabei das Mietkonto zukommt. Insbesondere ist die Verwendung der Mittel zu betrachten, die nicht für die laufende Lebensführung benötigt werden. Sofern diese Mittel ebenfalls der Ehefrau des Steuerpflichtigen zur Bildung von Vermögen zur Verfügung stehen, deutet dies darauf hin, dass sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann über die Erträge tatsächlich und frei verfügen kann.

Im Streitfall konnte dem vorgelegten Mietkonto entnommen werden, dass die Ehefrau nicht tatsächlich und rechtlich frei über die Erträge auf dem Mietkonto hätte verfügen können. Es sind keine Zahlungsbewegungen erkennbar, die im Interesse der Ehefrau oder zum Zweck der Bildung von Vermögen der Ehefrau vorgenommen wurden. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin mit den vorhandenen Mitteln eigenes Vermögen in Form von Investmentfonds angespart und Aufwendungen im eigenen Interesse, z.B. Arztrechnungen, beglichen.

Hinweis

Die Entscheidung wurde zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Revision zugelassen.

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