Willkürakt bei elektronischer Buchführung
Kernaussage
Das FG Köln hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Dokumentation des Widmungsaktes bei gewillkürten Betriebsvermögen im Rahmen der elektrische Buchführung zu stellen sind.Sachverhalt
Die Klägerin G wurde mit dem Ziel des gewerblichen Grundstückshandels gegründet. Die Finanzierung eines Mehrfamilienhauses erfolgte über die Bank, die über den Beleihungswert des Objekts hinausgehende Sicherheiten verlangte. Daher stellte die Gesellschafterin A ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung. Die G bilanzierte in den Bilanzen, deren Aufstellungsdatum den Aktenausfertigungen nicht zu entnehmen war, das Wertpapierdepot als Sonderbetriebsvermögen der A. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das FA bezüglich des Wertpapierdepots zu der Auffassung, dass dieses kein Sonderbetriebsvermögen der A darstelle, da eine elektronische Buchführung, die nicht festgeschrieben wurde, nicht zum Nachweis der Einlagebuchung geeignet sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, sodass die G Klage erhobEntscheidung
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Wertpapiere gelangten nach Ansicht des FG nicht in das notwendige Sonderbetriebsvermögen der A. Sie dienten zwar der Absicherung betrieblicher Darlehen, waren aber nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt.Sie sind nach Auffassung des FG auch nicht gewillkürtes Betriebsvermögen geworden. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch von einem Gesellschafter gebildet werden. Im Vergleich zum Einzelunternehmer ist allerdings zu beachten, dass der Gesellschafter unabhängig von der Personalgesellschaft keinen eigenen Betrieb unterhält. Deshalb gehören Wirtschaftsgüter nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschaftes zu fördern. Die Einlage von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Sonderbetriebsvermögen muss mit der gleichen Eindeutigkeit geschehen wie die Einlage eines Wirtschaftsgutes des gewillkürten Betriebsvermögen in ein Einzelunternehmen. Der Widmungsakt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters muss klar und eindeutig sein. Insbesondere für die Überführung von Wertpapieren sind strenge Anforderungen an den Akt der Widmung zu stellen, weil Wertpapiere ständigen Kursschwankungen unterliegen und Verluste durch den Verkauf von Wertpapieren im Sonderbetriebsvermögen im Gegensatz zum Privatvermögen grundsätzlich ohne Einschränkung steuerlich genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für die EDV-gestützte Buchführung, da dort Buchungen zunächst grundsätzlich ohne deren Dokumentation veränderbar sind. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Buchung zumindest bei dem von der G genutzten Programm nicht erfasst wurde.
Wegen der Besonderheiten bei Wertpapieren fordert der BFH, dass für die Bestimmung der Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlicher manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich ist.
Diesen Grundsätzen folgend fehlte es im Streitfall nach Ansicht des Gerichts an der Klarheit und Eindeutigkeit des Widmungsaktes.