Wegzugsbesteuerung für Investmentfonds geplant
Anlehnung an das Außensteuergesetz
Die geplante Änderung des Investmentsteuergesetzes soll für Investmentanteile gelten, die im Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehalten werden. Die Regelung ist eng an das Außensteuergesetz (AStG) angelehnt: Sie knüpft an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers durch Wohnsitzaufgabe, die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder die sonstige Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland an. Bislang werden von der Wegzugsbesteuerung lediglich Anteile von mindestens 1 % an Kapitalgesellschaften erfasst. Investmentanteile zählten bislang nicht dazu.
Voraussetzung der geplanten Wegzugsbesteuerung
Grundsätzlich werden alle Arten von Investmentanteilen von der Neuregelung erfasst (Spezial-Investmentfonds, ETFs etc.). Bei jedem einzelnen Investmentfonds ist jedoch eine „Wesentlichkeitsschwelle“ zu überprüfen:
- Die Anleger:innen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an dem Investmentfonds beteiligt sein oder
- unmittelbar oder mittelbar Anteile halten, deren Anschaffungskosten (pro Investmentfonds) mindestens 500.000 € betragen.
Hat ein Anleger beispielsweise Investmentanteile an fünf verschiedenen Investmentfonds erworben und dabei jeweils 400.000 € Anschaffungskosten aufgewendet, dann ist der Tatbestand der geplanten Wegzugsbesteuerung nicht erfüllt, auch wenn der Anleger insgesamt 2.000.000 € für seine gesamten Investmentanteile aufgewendet hat. Die feste Betragsgrenze soll der Finanzverwaltung die Identifizierung der relevanten Fälle erleichtern, da sich der an einem Investmentfonds gehaltene Prozentsatz täglich ändern kann.
Die Regelung soll auf alle Wegzüge nach dem 31.12.2024 angewendet werden.
Praxisfolgen
Die geplante Neuregelung stellt eine erhebliche Verschärfung der Wegzugsbesteuerung für Anleger:innen dar. Da die Investmentanteile tatsächlich nicht verkauft werden und somit im Regelfall keine entsprechende Liquidität bei den Anleger:innen vorhanden ist, droht die Besteuerung von sogenanntem dry income. Bei einem geplanten Wegzug oder der unentgeltlichen Übertragung, beispielsweise an im Ausland lebende Kinder, sollten Anleger:innen ihre Portfolios unbedingt im Hinblick auf die Regelung prüfen lassen.
Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat verabschiedet werden.