Wann ist ein „bloßer“ Angestellter „faktischer Geschäftsführer“?

Kernaussage

Ob ein Angestellter einer GmbH als deren faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, muss anhand des Gesamterscheinungsbilds seines Auftretens beurteilt werden. Maßgeblich ist hierbei, inwieweit das nach außen wirkende Handeln des Angestellten der üblichen Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans entspricht.

Sachverhalt

Der Kläger war zum Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH bestellt worden, bei der der Beklagte als Angestellter tätig war. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH tätigte der Beklagte im Namen der GmbH verschiedene Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 430.000,00 €. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten als (angeblich) faktischem Geschäftsführer der GmbH die Zahlung dieses Betrags aufgrund der (GmbH-)gesetzlichen Haftungsvorschrift. Nach der einschlägigen Gesetzesbestimmung ist der Geschäftsführer einer GmbH dieser gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach Feststellung von deren Überschuldung geleistet werden. Der Kläger meinte, der Beklagte sei im Außenverhältnis als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten und habe im Verhältnis zur Gesellschaft über eine zentrale Steuerungsgewalt verfügt. Deshalb sei er der GmbH in vollem Umfang zum Schadensersatz wegen Insolvenzverursachung verpflichtet. Die Klage scheiterte vor dem Münchener Oberlandesgericht; der Zahlungsanspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Die Richter stellten zunächst klar, dass eine Verantwortung – auch – eines faktischen Geschäftsführers nach der Haftungsvorschrift des GmbH-Gesetzes grundsätzlich in Betracht kommt. Vorliegend habe der Kläger indes schon nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte ein solcher faktischer Geschäftsführer war. Für die Beantwortung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten habe, komme es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung gänzlich verdränge. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Handelnde nicht nur intern auf die satzungsmäßige Geschäftsführung eingewirkt, sondern die Geschicke der GmbH durch eigenes Agieren im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe. Dies hätte der Kläger exakt auflisten und belegen müssen.

Konsequenz

Das Urteil geht mit der höchstricherlichen Rechtsprechung konform. Maßgeblich für die Bejahung der haftungsbegründenden Stellung des faktischen Geschäftsführers ist, dass der Handelnde tatsächlich im Außenverhältnis auf die Geschäfte der Gesellschaft einwirkt und dies für Dritte erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit der Einflussnahme bzw. die tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführer im Innenverhältnis reichen nicht aus. Festzuhalten bleibt, dass sich für Angestellte, die nach außen ohne förmliche Bestellung wie ein Geschäftsführer auftreten, u.U. hohe Haftungsrisiken ergeben können: Ein faktischer Geschäftsführer haftet gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen, wenn die GmbH für ihn keine D&O-Versicherung abgeschlossen hat.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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