Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten bei „Griff in die Kasse der GmbH“
Kernaussage
Ein GmbH-Geschäftsführer ist allein der GmbH gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese rechtmäßig agiert und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Außenstehende Dritte können aus diesem Innenverhältnis keine Ansprüche herleiten. Demzufolge kann ein GmbH-Geschäftsführer auch nur dann persönlich auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Gläubigers der GmbH in Anspruch genommen werden, wenn er gerade in Bezug auf die Schäden des Anspruchstellers sittenwidrig gehandelt hat.
Sachverhalt
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin, eine Mühle, belieferte die GmbH mit Weizen, den diese wiederum weiterverkaufte und die Erlöse auf ihrem Konto vereinnahmte. Gleichzeitig bezog die Klägerin ihrerseits Sachgüter von der GmbH. Zwischen den Parteien bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzbetrags von der GmbH an die Klägerin jeweils im Folgejahr erfolgen sollte. Eine Zahlung unterblieb jedoch und der Beklagte stellte einen Insolvenzantrag für die GmbH, der mangels Masse abgewiesen wurde. Grund für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war eine eigenmächtige Entnahme des Beklagten in Höhe von 100.000 € aus deren Vermögen. Die Klägerin meinte, der Beklagte sei ihr persönlich wegen Insolvenzverschleppung, Betrugs und der Verletzung von Geschäftsführerpflichten zu Schadensersatz verpflichtet. Sie unterlag; der Bundesgerichtshof verwies die Sache an die Unterinstanz zur erneuten Entscheidung zurück.
Entscheidung
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Geschäftsführer persönlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzt voraus, dass er mit der gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung gerade denjenigen schädigt, der den Anspruch geltend macht. Die Pflicht des Geschäftsführers, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die GmbH zu achten, besteht nur im Innenverhältnis der GmbH gegenüber und nicht im Außenverhältnis zu Dritten. Aus vertraglichen Beziehungen werden ebenfalls nur die Vertragspartner verpflichtet, nicht Dritte. Auch der Geschäftsführer einer GmbH ist im Verhältnis zu den vertraglichen Beziehungen der von ihm vertretenen GmbH lediglich Dritter und aus den für sie geschlossenen Verträgen insoweit nicht persönlich verpflichtet. Da die GmbH die Gelder der Klägerin auch nicht treuhänderisch verwahrt hatte, bestand keine strafrechtlich relevante Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten.
Konsequenz
Das Urteil knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, dass gegenüber einer GmbH grundsätzlich nur ein Anspruch hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens durchgesetzt werden kann. Es existiert keine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage für Dritte gegen den Geschäftsführer. Gläubigern einer GmbH steht bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Weg über die Pfändung von Forderungen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer offen.