Antrag auf Vollverschonung bei gleichzeitiger Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten
Werden zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang mehrere Beteiligungen im Wege der Schenkung übertragen, muss die Entscheidung für eine schenkungsteuerliche Voll- oder Regelverschonung nicht einheitlich getroffen werden. Ein einmal gestellter Antrag auf Vollverschonung schließt allerdings auch dann die Regelverschonung aus, wenn die Voraussetzungen für eine volle Befreiung des Betriebsvermögens gar nicht vorliegen.
Prüfung des Verwaltungsvermögens bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten
Der Bundesfinanzhof hatte bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten zu entscheiden, ob der maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert oder konsolidiert zu ermitteln ist. Im Streitfall hatte eine Mutter vier unmittelbare Beteiligungen an Kommanditgesellschaften jeweils an ihren Sohn im Rahmen einer Schenkung übertragen und eine konsolidierte Berechnung der Verwaltungsvermögensquote vorgenommen. Der Bundesfinanzhof hat eine solche zusammenfassende Betrachtung abgelehnt. Als Begründung führte er an, dass die konsolidierte Betrachtung weder gesetzlich geregelt noch mit den Behaltensfristen, die an die jeweilige wirtschaftliche Einheit anknüpfen, vereinbar sei.
Abgabe der Erklärung zur optionalen Vollverschonung
Der Bundesfinanzhof stellte überdies klar, dass die Erklärung zur Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen eines einheitlichen Übertragungsvorgangs erfolgt oder die wirtschaftlichen Einheiten in zeitlich nachgelagerten Abständen übertragen werden. Der Beschenkte kann somit in jedem Übertragungsfall und für jede wirtschaftliche Einheit neu entscheiden, ob er die optionale Vollverschonung wählt und sich deren Voraussetzungen unterwirft.
Antrag auf Vollverschonung entfaltet Sperrwirkung auf Regelverschonung
Das Urteil des Bundesfinanzhofs nimmt auch zu der Frage Stellung, ob ein Antrag auf Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit zurückgenommen respektive für die Inanspruchnahme der Regelverschonung als gegenstandslos betrachtet werden kann, wenn die Anforderungen an die Vollverschonung (sogenannter Verwaltungsvermögenstest) nicht erfüllt werden können. Im Streitfall wurde ein solcher Antrag auf Vollverschonung für eine Beteiligung gestellt, die allerdings eine zu hohe Verwaltungsvermögensquote aufwies. Der Bundesfinanzhof hat insoweit klargestellt, dass der Antrag auf Vollverschonung unwiderruflich ist und somit Sperrwirkung für ein Zurückfallen in die Regelverschonung entfaltet. Für diese Beteiligung wurde folglich auch die Regelverschonung verwehrt.
Insoweit sollte im Rahmen der Ausübung der optionalen Vollverschonung stets das Verhältnis des Verwaltungsvermögens zum begünstigungsfähigen Vermögen (sogenannte Verwaltungsvermögensquote) eingehend geprüft werden, getrennt nach den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten, erfolgen.