Versteuerung des Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche

Kernaussage

Der BFH hatte zu entscheiden, wie die Einnahmen für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche, ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Sachverhalt

Der Steuerpflichte schloss mit der X-GmbH einen Nutzungsvertrag über ein Grundstück ab, das im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen wurde. Zweck des Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur. Hierfür hat der Steuerpflichtige von der X-GmbH eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 70.000 € erthalten. Die erste Rate i.H.v. 35.000 € erhielt der Steuerpflichtige im Jahr 2012. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von der Zahlung in Höhe von 35.000 € erhalten hat, wurde der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung aufgefordert. Er ermittelte einen Gewinn aus der Nutzungsentschädigung und einer Pachteinnahme i.H.v. insgesamt 35.417 €, woraufhin der Einkommensteuerbescheid 2012 geändert wurde. Einspruch und Klage wurden als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass auch die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen ist. Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht entschieden, dass die Zahlung der X-GmbH i.H.v. 35.000 € als steuerbare Einnahme beim Steuerpflichtigen zu versteuern ist und eine Verteilung der Zahlung auf 25 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht vorgenommen werden kann.

Der BFH teilt die Auffassung des FG, dass die Zahlung als Einnahme zu besteuern ist. Abweichend von der Auffassung des FG ist der BFH jedoch der Ansicht, dass die Einkünfte der Besteuerung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen und nicht sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Die Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und der X-GmbH berechtigt die X-GmbH das Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen. Für das Recht auf Nutzung des Grundstücks verpflichtet sich die X-GmbH dem Steuerpflichtigen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung liegt demnach, nach Auffassung des BFH, in einer mit der Vermietung oder Verpachtung vergleichbaren Nutzungsüberlassung des Grundstücks. Dies lasse sich schon aus dem Vertragszweck, der in der Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zweck des Ausgleichs in der Natur besteht, ableiten. Darüber hinaus bestand der Zweck der X-GmbH weniger in dem umfassendem Ausschluss des Klägers von der Grundstücksnutzung, sondern in der Einräumung des exklusiven Nutzungsrechts bzgl. der Ökopunkteverwertung. Die Einkünfte stellen daher Einkünfte nach § 21 EStG dar.

Die Verteilung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung wurden dem BFH zufolge zu Recht abgelehnt, weil kein Zeitraum von mehr als fünf Jahren, weder bestimmt noch bestimmbar, im Streitfall vorlag. Im Vertrag war kein ausdrücklicher Zeitraum vereinbart worden, vielmehr war der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Nutzungsvertrag war aber insoweit auflösend bedingt, als er mit Ablauf des Monats endet, in dem die Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen beseitigt worden sind. Hieraus lässt sich jedoch dem BFH zufolge kein bestimmbarer Zeitraum ableiten, unabhängig davon, dass der BFH davon ausgeht, dass das auflösende Ereignis des Vertrags nicht vor Ablauf von fünf Jahren eintritt. Außerdem bestanden nach Ansicht des BFHs keine weiteren Umstände, die den Schluss auf einen maßgeblichen Zeitraum zulassen würden.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden