Versteuerung des Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche

Kernaussage

Das FG Schleswig Holstein hat sich zur Versteuerung eines Nutzungsentgelts, das für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche gezahlt wird, geäußert.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtig erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus der Verpachtung mehrerer Flächen. Im Jahr 2011 kaufte der Steuerpflichtige das Grundstück C, das im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen wurde. Dieses Grundstück verpachtete er für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2018 an einen Pächter, der berechtigt war das Grundstück extensiv zu bewirtschaften. Im Jahr 2012 schloss der Steuerpflichtige außerdem einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen, bezogen auf das Grundstück C, ab. Im Rahmen dessen erhielt der Steuerpflichtige für die Zurverfügungstellung der Grundfläche zum Zwecke des Ausgleichs in der Natur ein Nutzungsentgelt i.H.v. 70.000,00 €, deren erste Rate in 2012 i.H.v. 35.000,00 € zu zahlen war. Darüber hinaus schloss der Steuerpflichtige mit der I GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Übernahme der Entlassung von Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen ab. Hierfür erhielt der Steuerpflichtige in 2013 ein Bruttoentgelt in Höhe von 19.313,70 €. Weder für 2012 noch 2013 folgte das FA der beantragten Verteilung der zugeflossen Beträge, sondern setzte sie jeweils in voller Höhe an.

Der Steuerpflichtige legte gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 Einspruch ein und begehrte die Verteilung der erhaltenen Beträge auf 25 Jahre. Denn dingliche Nutzungsauflagen, die ein Landwirt eingeht, würden zeitanteilig auf die Laufzeit des Vertrages verteilt werden. Da die vertragliche Laufzeit nicht beschränkt war, sei die Einnahme gemäß der BFH Rechtsprechung auf die Dauer von 25 Jahren zu verteilen. Das FA hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin der Steuerpflichtige Klage gegen die Einspruchsentscheidung eingelegt hat.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG hat FA zu Recht den Zufluss in den jeweiligen Streitjahren erfasst und die Verteilung über mehrere Jahre abgelehnt.

Für das FG ist unerheblich, ob die Einnahmen Einkünfte nach § 13 EStG oder i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellen, da der Zufluss nach § 11 EStG zu beurteilen ist. Dem FG zufolge spricht jedoch, viel dafür, dass die Einnahmen als Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen sind. Die Einnahmen für das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen ist nach wirtschaftlicher Betrachtung als Verzicht auf bestimmte bzw. die Beschränkung eigener Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Steuerpflichtigen zu beurteilen. Demnach ist Inhalt der Vereinbarung keine landwirtschaftliche Nutzung, sondern stellt nach Auffassung des FG vielmehr ein Dulden oder Unterlassen dar, das für Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG spricht. Nach Ansicht des FG ist die Übernahme der Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen eine sonstige Leistung.

Unabhängig davon, welche Einkunftsart vorliegt, wird die Verteilung der Einkünfte nach § 11 EStG vom FG abgelehnt, weil § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht anwendbar sei. Der Vorschrift zu folge können, Einnahmen aufgrund einer Nutzungsüberlassung insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet werden. Darüber hinaus muss die Dauer der Nutzungsüberlassung von vornherein feststehen. Der Abschluss eines zeitlich unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsmöglichkeit reicht hierfür aus. Nach Auffassung des FG sind die Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben. Dem FG zufolge ist im Streitfall zweifelhaft, ob die Voraussetzung einer Nutzung i.S.d. § 11 EStG vorgelegen haben, weil die Vergütung vielmehr für die Nicht-Nutzung gezählt wird. Nach Ansicht des FG stellt, das Unterlassen einer intensiven Nutzung einen Nichtgebrauch der Flächen dar.

Unabhängig von der Frage, ob eine Nutzung vorliegt, fehlt es nach Auffassung des FG im Streitfall an einem im vornherein vereinbarten Zeitraum. Der Vertrag mit der E-GmbH wurde ausdrücklich auf unbestimmte Zeit geschlossen, der Vertrag mit der I GmbH & Co. KG beinhaltete keine Vertragslaufzeit. Für das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist dies nach Ansicht des FG nicht ausreichend.

Hinweis

Das Urteil wurde nicht zur Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden