Verrechnungspreisanpassungen können auch die Zollwerte erhöhen
Urteil betrifft praxisrelevante Fragestellung
In vielen internationalen Konzernen ist es üblich, dass Waren von einer Gesellschaft in Land A produziert werden und anschließend an eine verbundene Vertriebsgesellschaft in Land B verkauft werden. Von dort gelangen die Produkte weiter an die Endkunden. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen stellt sich sowohl ertragsteuerlich als auch für Zwecke des Zollrechts die Frage nach dem „richtigen Preis“.
Fremdvergleich und Bestimmung des Zollwerts
Für ertragsteuerliche Verrechnungspreiszwecke ist es erforderlich, dass der vereinbarte Preis dem Fremdvergleichsgrundsatz standhält. Für die Zollwertbestimmung ist vorrangig der Transaktionswert anzuwenden. Voraussetzung für diesen ist u.a., dass die Verbundenheit der Unternehmen den Zollwert nicht beeinflusst. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann die Anwendung des Transaktionswerts ausgeschlossen sein und eine nachrangige Methode der Zollwertbestimmung zur Anwendung kommen.
Der Streitfall: Nachträgliche Preisanpassung und Zollprüfung
Im Streitfall bezog die Klägerin Waren vom mit ihr verbundenen Unternehmen Y. Sie meldete die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und legte die unterjährig gezahlten Verrechnungspreise als Zollwert zugrunde. Die den Verrechnungspreisen nach der sogenannten Transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) zugrunde liegenden Margen wurden aus dem Dreijahresdurchschnitt der fremdüblichen Bandbreiten bestimmt, die wiederum auf Basis von Datenbankanalysen für Umsatzrenditen vergleichbarer Unternehmen ermittelt wurden.
Tatsächlich erzielte die Klägerin durch den Weiterverkauf der Produkte deutlich höhere Umsatzrenditen. Im Rahmen einer Zollprüfung stellte das Hauptzollamt (HZA) fest, dass Y der Klägerin in Höhe der Differenz Nachbelastungsbeträge im Rahmen von Jahresendanpassungen in Rechnung gestellt hatte.
Das HZA war der Auffassung, dass diese darauf zurückzuführen seien, dass die tatsächlich erzielten Umsatzrenditen deutlich über der vereinbarten Marge gelegen hätten und diese folglich nicht fremdüblich gewesen sei. Die ursprünglich unterjährig angemeldeten Zollwerte seien zu erhöhen, um den korrekten Zollwert für die Einfuhrwaren zu ermitteln.
Rechtsprechung: Preissenkung versus Preiserhöhung
Für den Fall einer nachträglichen Reduzierung der unterjährig angesetzten Verrechnungspreise (Preissenkung) hat diese nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs in der Rechtssache „Hamamatsu“ in der Regel keine Auswirkung auf den Zollwert (Blogbeitrag vom 10.11.2022). In seiner aktuellen Entscheidung vom 15.7.2025 stellt der Bundesfinanzhof hingegen klar, dass die gegensätzlich gelagerte Konstellation einer nachträglichen Verrechnungspreisanpassung, die zu einer Nachzahlung führt (Preiserhöhung), auf eine Preisbeeinflussung hindeutet, die mitunter den Zollwert beeinflussen und im Ergebnis auch zu einer zollrechtlichen Nachbelastung führen kann.
Nachbelastung als Indiz für Preisbeeinflussung
Der wesentliche Unterschied zur „Hamamatsu“-Entscheidung besteht laut Bundesfinanzhof darin, dass die Konstellation der Preissenkung (Erstattung) keinen Grund zu der Annahme einer Preisbeeinflussung durch Verbundenheit nahelegt und die Transaktionswertmethode damit zur Anwendung gelangen kann. Im Streitfall wurde der Preis jedoch ursprünglich zu niedrig angegeben und nachträglich erhöht (Nacherhebung). Dies deute darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst habe und der zunächst angegebene Zollwert nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Ware widerspiegelt.
Liegt eine Preisbeeinflussung vor, wäre eine Voraussetzung für die Transaktionswertmethode nicht erfüllt, mit der Folge, dass die Transaktionswertmethode nicht angewandt werden könne. Der Zollwert wäre somit unter Anwendung der nachrangigen Zollwertermittlungsmethoden zu bestimmen. Eine Anpassung im Sinne einer nachträglichen Korrektur des Zollwerts erscheint in diesen Fällen geboten. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesfinanzhof weiter fest, dass die Darlegungs- und Beweislast, dass keine Preisbeeinflussung zum Einfuhrzeitpunkt bestand, bei der Klägerin liege. Weiter merkte der Bundesfinanzhof an, dass es für die Frage der Beeinflussung auch relevant sein könnte, warum die Klägerin ihre internen Verrechnungspreise und damit den angemeldeten Zollwert nicht spätestens nach dem ersten Jahr, für das erhebliche Nachbelastungsbeträge angefallen waren, angepasst hat.
Da das Finanzgericht v. a. zu der Frage, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis beeinflusst hat, keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, wurde das Verfahren mit detaillierten rechtlichen Vorgaben und Hinweisen an das Finanzgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.
Auswirkung auf die Praxis
Ungeachtet der Zurückweisung bringt das Urteil des Bundesfinanzhofs für die (zollrechtliche und steuerliche) Praxis eine wichtige Klarstellung: Bei nachträglichen margenbedingten Verrechnungspreisanpassungen ist künftig zwischen Erstattungs- und Nachbelastungsfällen zu unterscheiden. Während Erstattungsfälle (Preissenkungen) zollrechtlich in der Regel nicht zu einer Erstattung der gezahlten Zölle führen werden, müssen Unternehmen bei Nachbelastungen (Preiserhöhungen) nachweisen, dass keine Preisbeeinflussung durch Verbundenheit vorlag. In der Nachbelastung liegt bereits ein Indiz für eine Beeinflussung.
Mit einer aussagekräftigen Verrechnungspreisdokumentation kann der Nachweis, dass keine Preisbeeinflussung durch Verbundenheit vorlag, erbracht werden. Gelingt dieser nicht, ist eine nachträgliche Korrektur im Sinne einer Erhöhung des Zollwerts erforderlich.
Handlungsempfehlungen und Fazit
Unternehmen sollten ihre Preisbildungs- und Dokumentationsprozesse überprüfen und insbesondere bei nachträglichen Preisanpassungen eine enge Abstimmung zwischen Zoll- und Steuerabteilung sicherstellen, um das Risiko von Nachforderungen des HZA zu minimieren.
Auch nach diesem Urteil verbleiben im Spannungsfeld zwischen Zollwert und Verrechnungspreisen weiterhin rechtliche Unsicherheiten. Je nach Fallgestaltung können zudem umsatzsteuerliche Auswirkungen für eine weitere Erhöhung der Komplexität sorgen (Blogbeitrag vom 12.12.2025). Soweit möglich, sollten Unternehmen durch eine saubere Vertragsgestaltung und Dokumentation die Risiken minimieren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.7.2025 – VII R 36/22