Verpfändung eines Gesellschaftsanteils

 

Kernaussage

Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

Sachverhalt

Zwei der Antragsteller sind die Gesellschafter der am Verfahren ebenfalls beteiligten GbR. Diese ist als Eigentümerin bestimmter Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte im Grundbuch eingetragen. Einer der Antragsteller hat seinen Gesellschaftsanteil an der GbR an einen weiteren Verfahrensbeteiligten verpfändet. Sämtliche Beteiligte haben beim Grundbuchamt beantragt, die Verpfändung in die jeweiligen Grundbücher einzutragen. Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag zurück. Die von den Beteiligten gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.

Entscheidung

Die Voraussetzungen für eine Eintragung der Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Antragstellers an den weiteren Verfahrensbeteiligten in das Grundbuch lagen nicht vor. Die Frage, ob die Verpfändung eines Anteils an einer GbR in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks einzutragen ist, ist umstritten und wird von den Bundesrichtern mit der Begründung verneint, dass die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR ausscheidet. Alleinige Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens ist die GbR, folglich stehen Grundstücke einer GbR in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils begründet weder ein Recht des Pfandrechtsinhabers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR noch wird diese als Rechtsinhaberin in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Eine Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläubigen (lastenfreien) Erwerbs eines Dritten (§ 892 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) kommt unter diesem Aspekt nicht in Betracht. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist auch nicht deshalb in das Grundbuch einzutragen, weil nach dem Gesetz (§ 899a BGB) in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch dient zum einen der Identifizierung der GbR und ermöglicht zum anderen einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks der GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grundstück verfügen, zumindest einer der eingetragenen Personen aber tatsächlich nicht Gesellschafter oder aus sonstigen Gründen zu einer Verfügung über das Grundstück nicht befugt ist. Das Gesetz schützt damit den guten Glauben an die Gesellschafterstellung der Eingetragenen bzw. deren Verfügungsbefugnis. Hierbei kommt es auf die umstrittene Frage, ob sich die Vermutungswirkung neben dem Verfügungsgeschäft auch auf das Verpflichtungsgeschäfte bezieht, nicht an. Dies ist Folge des Personengesellschaften kennzeichnenden Grundsatzes der Selbstorganschaft, der es verbietet, sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen und diese auf Dritte zu übertragen.

Konsequenz

Durch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils wird die Stellung des Gesellschafters nicht berührt, der Pfandgläubiger rückt nicht in die Rechtsstellung des Gesellschafters ein, so dass eine Eintragung der Verpfändung im Grundbuch nicht zur Verhinderung eines ohne Eintragung möglichen gutgläubigen Erwerbs erforderlich ist. Durch die Verpfändung erhält der Pfandgläubiger nur das Recht, sich aus dem Gesellschaftsanteil durch dessen Verwertung nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften (§ 1277 BGB) zu befriedigen. Der verpfändende Gesellschafter bleibt in der Regel in der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und insbesondere auch in der Ausübung des Stimmrechts frei. Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfändenden.

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