Verlängerung der Investitionsfristen zu § 6b EStG und § 7g EStG
Kernaussage
Auf Anregung des Bundesrats kam es im Finanzausschuss des Bundestags noch zu einigen Änderungen KöMoG gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.3.2021, welche der Bundestag am 21.5.2021 beschlossen hat. Hier wird nur auf die neu hinzugefügte Regelung zur Verlängerung der 6b, c und 7g Fristen hingewiesen.
1. Verlängerung der Investitionsfristen gemäß §§ 6b, c EStG
§ 52 Absatz 14 Satz 4 EStG neu
Mit der Regelung werden die vorübergehend verlängerten Reinvestitionsfristen des § 6b um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.
§ 52 Absatz 14 Satz 5 EStG neu
Mit der Regelung werden vorübergehend die Reinvestitionsfristen des § 6b um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.
Die bisherige Verordnungsermächtigung wird aufgehoben, weil die Ermächtgungsgrundlage mit der gesetzlichen Regelung ausgeschöpft wurde.
2. Verlängerung der Investitionsfrist nach § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschafts-jahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Absatz 3 Satz 1 EStG).
Infolge der sog. Corona-Krise wurde die Frist für in 2017 abgezogene Beträge um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Infolgedessen können diesbezügliche begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch in 2021 getätigt werden. Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen sind in vielen Fällen aber auch Investitionen in 2021 fraglich. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2021 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.