Die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv kann jedenfalls dann zulässig sein und stellt auch keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine gravierende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht dieses Jahr entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen für Stanzformenbau, fast 40 Jahre tätig. Im Jahr 2014 war der Kläger mehrfach über einen längeren Zeitraum erkrankt und seit dem Jahr 2015 dauerhaft arbeitsunfähig. Ebenfalls im Jahr 2015 erfuhr die Beklagte davon, dass die Söhne des Klägers eine eigene Firma betrieben, die ebenfalls Stanzformen herstellte. Die Beklagte hatte zufällig eine E-Mail des Unternehmens der Söhne erhalten, in dem diese u.a. auch mit der langjährigen Berufserfahrung des Klägers warben. Die Beklagte wurde daraufhin misstrauisch und schaltete einen Detektiv ein. Dieser stellte tatsächlich fest, dass der Kläger im Zeitraum seiner Erkrankung für ein anderes Unternehmen tätig war. Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin die Gelegenheit zur Stellungnahme, die der Kläger jedoch nicht nutzte. Daraufhin kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Insbesondere wurde durch den Kläger das Vortäuschen einer Erkrankung und das Tätigwerden im Unternehmen seiner Söhne bestritten. Gleichzeitig war er der Meinung, dass die Überwachung mittels eines Detektivs und die Verwertung dieser Ergebnisse unzulässig seien. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Arbeitgeber Recht und hielt die Kündigung für wirksam.
Entscheidung
Zunächst wurde durch die Richter klargestellt, dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - insbesondere auch während einer Krankschreibung - eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Auch durften die durch den Detektiv ermittelten Ergebnisse zu Beweiszwecken verwertet werden. Aus Sicht des Gerichts ist der Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nicht nur beim Vorliegen einer Straftat zulässig. Vielmehr ist in engen Grenzen eine solche Maßnahme auch bei dem Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine andere geeignete Maßnahme möglich ist. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde die Detektivüberwachung dementsprechend als zulässig bewertet.
Konsequenz
Zukünftig sind wohl auch in Fällen unterhalb einer Straftat beim Verdacht einer schwerwiegenenden Pflichtverletzung Maßnahmen zur Mitarbeiterüberwachung denkbar. Allerdings ist diese Entscheidung kein Freibrief. Entscheidend ist jeweils im Einzelfall, dass zum einen konkrete Tatsachen den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründen und zum anderen keine Maßnahmen möglich sind, die genauso effektiv sind und weniger in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen.
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