Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig
Kernaussage
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern nutzt das Auto für den Weg zur Arbeit, nicht immer kann der Arbeitgeber entsprechende Parkmöglichkeiten anbieten. So wartet am Arbeitsort oftmals das Problem der Parkplatzsuche. Zusätzlich belastend für die Arbeitnehmer ist es, wenn es nur Kurzparkplätze gibt und so das Auto mehrmals am Tag umgeparkt werden muss, um kein teures Knöllchen zu kassieren. Da ist der Mitarbeiter gerne bereit, einen kleinen Obolus dafür zu leisten, dass ihm der Arbeitgeber einen Parkplatz überlässt. Dass sich hieraus umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben, ist manchem Arbeitgeber nicht bewusst.
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine - in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebene - steuerpflichtige Partnerschaftsgesellschaft. In der näheren Umgebung ihres Unternehmensorts gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter der Klägerin, die von Auswärtsterminen zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, damit sie sich um eine neue Parkberechtigung kümmern konnten. Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete die Klägerin deshalb Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich an den Parkraumkosten monatlich mit einem verbilligten Beitrag beteiligten. Den Beitrag behielt die Klägerin unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Die Klägerin unterwarf die Mitarbeiterzahlungen nicht der Umsatzsteuer; sie war der Meinung, dass die Überlassung der Parkplätze im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse stehe(ungestörter Betriebsablauf) und damit nicht umsatzsteuerbar sei. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hingegen zu dem Ergebnis, dass für die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer Umsatzsteuer abzuführen ist. Das hierzu angerufene Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamts.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, dass der Arbeitgeber mit der entgeltlichen Parkraumüberlassung an seine Mitarbeiter eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung erbracht habe. Unerheblich sei, so die Richter, dass diese Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse erbracht werde. Die Differenzierung, ob eine Leistung in unternehmenseigenem Interesse erbracht wird oder dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken diene, sei lediglich bei unentgeltlichen Leistungen von Bedeutung. Eine vergleichbare Unterscheidung ergebe sich aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und den Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass für entgeltliche Leistungen nicht. Diese seien, ob nun verbilligt oder nicht, in jedem Fall umsatzsteuerbar.
Konsequenz
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Parkplatz/Stellplatz und verlangt ein Entgelt dafür – ob nun verbilligt oder nicht -, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Leistung. Davon losgelöst ist die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung der Parkraumüberlassung. Stellt der Arbeitgeber für das Abstellen von Fahrzeugen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Parkplätze unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so handelt es sich um Leistungen, die der Arbeitgeber im überwiegend betrieblichen Interesse erbringt. Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn und sind nicht zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt.