Veräußerung einer Milchquote ist umsatzsteuerpflichtig

Kernaussage

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt.

Sachverhalt

Der Kläger L betrieb ursprünglich Milchviehwirtschaft, eine Photovoltaikanlage und vermietete Ferienwohnungen. Die Umsätze aus der Milchviehhaltung unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Im Jahr 2006 gründete L zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR. Gegenstand der GbR war die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit den Schwerpunkten Milchviehhaltung, Jungviehaufzucht, Bullenmast und Ackerbau. Beide Gesellschafter überließen der Gesellschaft neben bestimmten anderen Wirtschaftsgütern und der eigenen Arbeitskraft unentgeltlich ihre Milchquoten. Die Milchquoten wurden ertragsteuerlich in den Sonderbilanzen der Gesellschafter der GbR ausgewiesen. Die GbR unterwarf ihr Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Ihre eigenen landwirtschaftlichen Betriebe führten die beiden Gesellschafter jeweils in reduzierter Form fort. Im Rahmen der Auflösung der GbR veräußerte der L seine ihm zustehende Milchquote an seinen ehemaligen Mitgesellschafter für rund 134.000 Euro. Im Anschluss an die Gesellschaftsauflösung führten die beiden Gesellschafter ihre als Gesellschaft ausgeübten Arbeitsbereiche jeweils selbständig fort. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung. Hiergegen wandte der L ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe.

Entscheidung

Die Klage des L wurde vom FG Münster als unbegründet abgewiesen (Urteil v. 15.03.2016, 15 K 1473/14 U). Das FA hat die Veräußerung der Michquote zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Insbesondere gehörte die Milchquote seit ihrer Zuteilung zum Unternehmensvermögen des L und die Unternehmenszugehörigkeit wurde auch nicht durch Entnahme in einem dem Streitjahr vorangehende Besteuerungszeitraum beendet. Die Veräußerung der Milchquote unterliegt dem Regelsteuersatz.

Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis handelt es sich um eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG. Dieses Recht stellt einen verbrauchbaren Vorteil i.S. des Umsatzsteuerrechts dar und ist handelbar. Die Milchquote gehörte auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des L, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft ist und daher unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit des L zusammenhängt. Sie ist auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der L sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen hat. Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führt, stellt sie eine fortgesetzte unternehmerische Leistung des L dar. Eine Loslösung aus dem unternehmerischen Bereich ist durch die Überlassung nicht erfolgt, zumal der L sein Unternehmen neben der GbR fortgeführt hat.

Auf die Bemessungsgrundlage ist der Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG und nicht der Durchschnittsatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG anzuwenden. Die Durchschnittssatzbesteuerung setzt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze“ voraus. Die Veräußerung der Milchquote durch den L stellt weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. Das Recht, Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern, wird weder als landwirtschaftliches Erzeugnis noch dessen Veräußerung als landwirtschaftliche Dienstleistung im Anhang der MwStSystRL genannt. Darüber hinaus handelt sich nicht um ein Hilfsumsatz im Rahmen von § 24 UStG.

Hinweis

Leistungen der Mitglieder/Gesellschafter an eine Personenvereinigung können umsatzsteuerlich unterschiedliche Folgen haben. Es kann sich um nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge handeln, die durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust abgegolten werden oder um Leistungen gegen Sonderentgelt. Letztere erfolgen im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches. Hierzu ist grds. Voraussetzung, dass die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG erfüllt sind, insbesondere dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenüber steht (Abschnitt 1.6 Abs 3 UStAE) und dass der leistende Gesellschafter Unternehmer ist und im Rahmen seines Unternehmens tätig geworden ist.

Für die vorliegende Entscheidung war von wesentlicher Bedeutung, dass die Milchquote vor ihrer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an die GbR im eigenen Betrieb des Gesellschafters unternehmerisch genutzt wurde. Für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter (Maschinen und Geräte) die der Gesellschaft von Beginn an unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, stellt sich die hier streitige Rechtsfrage erst gar nicht, weil diese nicht dem Unternehmensvermögen zuzurechnen sind.

Mit seiner Entscheidung bestätigt das FG Münster die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 1.6 Abs. 7, 8 UStAE, wonach die aus unternehmerischen Gründen vorgenommene Überlassung einzelner Unternehmensgegenstände eines Unternehmers an eine Gesellschaft gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust nicht zur unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) sondern zur Annahme einer mangels Entgelt nicht steuerbaren sonstigen Leistung führt.

Zu einer anderen Rechtsauffassung gelangte das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 14.02.2001 – 5 K 4506/95, rkr, EFG 2001, S. 656) unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung. Bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an eine Personengesellschaft, an der der Unternehmer selbst beteiligt ist, kommt das Finanzgericht Düsseldorf nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe in Form einer sonstigen Leistung, sondern es kommt zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe in Form einer Entnahme gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, weil der Unternehmer insoweit seine unternehmerische Betätigung aufgegeben habe.

Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde die Revision nicht zugelassen.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden