Unbare Altenteilsleistungen

Kernaussage

Das LfSt Bayern hat sich zur Berücksichtigung von unbaren Altenteilsleistungen als Versorgungsleistungen und wiederkehrende Bezüge geäußert.

Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert abzugsfähig. Es bleibt jedoch ohne Beanstandung, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 SvEV geschätzt wird. In der Verfügung des LfSt Bayern sind verschiedene Werte für die unbare Altenteilsleistung, abhängig vom Veranlagungsjahr sowie der Angabe, ob es sich bei dem Altenteiler um eine Einzelperson oder ein Ehepaar handelt, aufgeführt. Die Werte berücksichtigen dabei die freie Verpflegung, freie Heizung, Beleuchtung und weitere Nebenkosten. Nachweisbare geleistete Barleistungen können hingegen ebenfalls in tatsächlich geleisteter Höhe berücksichtigt werden.

Übergangsregelung und Korrespondenzprinzip

Bei Hofübergaben, die nach dem 31.10.2004 stattgefunden haben, verweist das LfSt Bayern auf Tz. 19 ff. des BMF-Schreibens vom 16.09.2004 für die Frage der ausreichenden Nettoerträge.

Bei Hofübergaben, die vor dem 1.11.2004 stattgefunden haben, verweist das LfSt Bayern auf Tz. 74 des BMF-Schreibens vom 16.09.2004 (existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge).

Sofern die Hofübergabe nach dem 31.12.2007 erfolgte, wird auf das BMF-Schreiben vom 11.3.2010 verwiesen.

Korrespondenzprinzip

Die Altenteilsleistungen sind korrespondierend bei dem Altenteilsberechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG anzusetzen. Seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung ist der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als Versorgungsleistung noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Einzige Ausnahme hiervon stellen Wohnungen, die Baudenkmale sind, dar (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG).

Aufwendungen, die verbunden mit der Wohnungsüberlassung entstehen und dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen Versorgungsleistungen und stellen beim Altenteiler wiederkehrende Bezüge dar. Hierunter fallen insbesondere Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen. Keine Berücksichtigung finden hingegen AfA und Zinsen.

Ebenfalls kommt ein Abzug der Versorgungsleistung nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen durch Nießbrauch vorbehalten hat.

Hinweis

Die neue Verfügung ändert die bisherige Verfügung vom 24.01.2017.

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