Umsatzsteuerliche Behandlung eines Pferderennstalls

Kernaussage

Das FG Köln nimmt in seinem Urteil vom 18.04.2018 Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Pferderennstalls, der überwiegend Repräsentationszwecken dient.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Inhaber eines Pferderennstalls, den er in den Streitjahren als Einzelunternehmen betrieb. Ertragsteuerlich wurde der Pferderennstall im Anschluss an eine Außenprüfung, was zwischen den beiden Parteien unstreitig ist, als Liebhaberei beurteilt. Das Finanzamt vertrat in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Auffassung, dass der Steuerpflichtige mit der Haltung der Rennpferde überwiegend Repräsentationszwecke für sich verfolgte und der Rennstall der Freizeitgestaltung diene. Daher versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für den Pferderennstall. Die Begründung stütze das Finanzamt im Wesentlichen auf das BFH Urteil vom 02.07.2008 (Az.: XI R 66/06). In diesem Urteil führte der BFH aus, dass das Halten von 1 oder 2 Rennpferden einen ähnlichen Zweck i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG darstelle. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2013 legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Ansicht des FG hatte da FA den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Gemäß § 15 Abs. 1a UStG ist ein Vorsteuerabzug für die in § 4 Abs. 5 Sa. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und § 12 Nr. 1 EStG aufgeführten Sachverhalte ausgeschlossen.

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen dienen nach Auffassung des FG einem ähnlichen Zweck i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Hierzu zählen bei typischer Betrachtung Aufwendungen, die für eine überdurchschnittliche Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen. Dieses Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die zuvor aufgeführten Ausgaben ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen erachtet.

Mit Urteil vom 02.07.2008 hat der BFH entschieden, dass das Halten eines preisgekrönten Rennpferdes typischerweise einem persönlichen Repräsentationsbedürfnis entspricht. Abweichend davon hat der BFH in einem anderen Fall entschieden, dass der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen bei typisierender Betrachtung keiner überdurchschnittlichen Repräsentation diene. Nach Auffassung des FG ist dieses Urteil jedoch nicht uneingeschränkt auf den Streitfall übertragbar, da im Streitfall leidlich ein Pferderennstall und im BFH Urteil eine Hengstaufzucht, eine Stutenhaltung sowie eine Pensionspferdehaltung betrieben wurde.

Vielmehr ist das FG im Streitfall davon überzeugt, dass die Haltung der Rennpferde nur aus Repräsentationszwecken ausgeübt wurde. Denn in diversen Nennungen in den Medien wurde das besondere Interesse des Steuerpflichtigen auf den von ihm betriebenen Rennstall hervorgehoben. Im Rahmen dessen stellte der Steuerpflichtige den Reitsport als seine große Leidenschaft und sein Hobby als Ausgleich für seine berufliche Tätigkeit dar. Darüber hinaus ist das FG der Überzeugung, dass der Pferderennstall zugleich der gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen diene. Der Stall diene damit der persönlichen Repräsentation des Steuerpflichtigen in erheblichen Maße. Nach Auffassung des FG ist unerheblich, ob ein konkret messbarer positiver Effekt in der Außenwirkung nachgewiesen werden kann. Vielmehr reicht die Geeignetheit des Rennstalls zur Repräsentation.

Weiterhin ist die Klage dahingehend unbegründet, dass die Preisgelder, die abhängig von einer Platzierung gezahlt wurden, der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Der EuGH hat zwar entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme an einem Pferderennen keine unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten (EuGH Urteil vom 10.11.2016, C 432/15). Da der Steuerpflichtige für diese Leistungen aber eine Steuer ausgewiesen hat, schuldet er die Steuer nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG.

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob ein Betrieb größeren Umfangs und mit erheblichen Umsätzen ebenfalls zur Erfüllung eines Repräsentationsaufwandes nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dient, noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Weiterhin weicht die Entscheidung vom BFH Urteil vom 09.03.1972 (Az. V R 32/69) hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes bei Preisgeldern bei Pferderennen ab. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 19/18 anhängig.

Ebenfalls für falsch erachtet das FG die ermäßigte Besteuerung der Antrittsgelder, aber wegen des Verböserungsverbot war hier eine Änderung unzulässig.

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