Umsatzsteuerbetrug in Lieferketten: Was ist zu beachten, damit Sie nicht selbst zum Opfer werden?

Regelung des § 25f Umsatzsteuergesetz (UStG)

Wusste ein Unternehmer bzw. hätte er wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in einen Umsatzbetrug involviert war, so wird ihm der Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung versagt und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen für seinen Umsatz.

BMF-Schreiben erläutert Voraussetzungen für „hätte wissen müssen“

Laut BMF muss die Finanzverwaltung dem Unternehmer nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Ausführung des Umsatzes Kenntnis von dem Betrug hätte haben müssen, wobei ihm das Wissen seiner Angestellten zugerechnet wird.

Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass er nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen wird, genießt Vertrauensschutz. Er läuft daher nicht Gefahr, den Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung zu verlieren.

Liegen allerdings Anhaltspunkte für einen Umsatzsteuerbetrug vor, muss der Unternehmer weitergehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. Auskünfte einholen) und dies auch dokumentieren. Macht er dies nicht oder geht er die Geschäftsbeziehung trotz bestehender Zweifel ein, so wird von seinem Wissen bzw. Wissenmüssen ausgegangen. Anhaltspunkte sind u.a., wenn

  • der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert wird, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen vorgibt,
  • dem Unternehmer Waren bzw. Leistungen unter dem Marktpreis angeboten werden,
  • branchenunübliche Barzahlungen oder ungewöhnliche Zahlungsabwicklungen erfolgen,
  • Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen (z.B. Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Handelsregisterangaben),
  • der Unternehmer z.B. durch eine Internetrecherche feststellen kann, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint.

Konsequenzen

Unternehmer:innen sollten insbesondere diese Anhaltspunkte beachten, um sich gegebenenfalls schadlos zu halten.

Im Zweifel erwartet das BMF, dass auf „gute Geschäfte“ verzichtet wird. Die Sanktionen setzen allerdings voraus, dass auch tatsächlich ein Umsatzsteuerbetrug vorliegt. Laut der jüngsten Rechtsprechung muss die Finanzverwaltung dies nachweisen.

Wer in ungewöhnliche Geschäfte einbezogen wird, muss Nachforschungen anstellen und diese dokumentieren. Ob das Finanzamt bereit ist, zu akzeptieren, dass das Geschäft trotzdem durchgezogen wird, ist allerdings fraglich, denn: Wer bereits Nachforschungen anstellt, hätte wissen müssen, dass etwas nicht stimmt.

Schon jetzt zeigen die aktuellen Verfahren, dass die Finanzverwaltung immer wieder versucht, über die Vorschrift an ihr Geld zu kommen. Positiv ist lediglich, dass die Rechtsprechung dieser Vorgehensweise derzeit enge Grenzen setzt.

Sollten Sie nun künftig Zweifel haben, ob Sie ein Geschäft eingehen sollten oder nicht, so helfen Ihnen unsere Expert:innen gerne weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Klaus Altendorf

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Judith Krämer

Steuerberaterin

Zum Profil von Judith Krämer

Uwe Inkemann

Steuerberater

Zum Profil von Uwe Inkemann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink