Umsatzsteuer-Stolpersteine umgehen – mit unseren Expertentipps

 

Die Umsatzsteuer zählt in Deutschland zu den aufkommensstärksten Steuerarten. Dass die Mär des „durchlaufenden Posten“ nicht ganz stimmt, merken Unternehmen spätestens dann, wenn der Vorsteuerabzug verwehrt wird oder gar hohe Nachzahlungen ins Haus stehen. Unsere Steuerexperten Klaus Altendorf und Gert Klöttschen zeigen im Interview ein paar der häufigsten Fehlerquellen auf und erklären, wie man sie umgehen kann.

Wo liegen die häufigsten Fehlerquellen der Umsatzsteuer?

Klaus Altendorf: Die Stolpersteine in Sachen Umsatzsteuer sind vielfältig. Das können fehlerhafte Eingangsrechnungen, der Verkauf oder die Vermietung von Immobilien bis hin zum Reihengeschäft oder der unbeabsichtigte Einbezug in ein Umsatzsteuerkarussell sein. Fehler können sich bei jedem Unternehmen einschleichen, unabhängig von der Größe, den angebotenen Produkten und der Form des Vertriebs (klassischer Einzelhandel vs. E-Commerce).

Ist eigentlich jeder Unternehmer umsatzsteuerpflichtig?

Gert Klöttschen: Im Prinzip schon. Jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ist umsatzsteuerpflichtig. Überschreitet allerdings der Bruttojahresumsatz eines Unternehmers 17.500 € im Vorjahr bzw. voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr nicht, so liegt ein Kleinunternehmer vor. Von Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie können jedoch zur Regelbesteuerung optieren. Überschreiten Sie als Unternehmer die oben genannten Umsatzgrenzen nicht, so prüfen Sie, ob die Option zur Regelbesteuerung sinnvoll ist. Entscheiden Sie sich dafür auf die Vereinfachungsregel zu verzichten, sind Sie fünf Jahre daran gebunden. Somit macht es Sinn, im Vorfeld die Vor- und Nachteile genau abzuwägen.

Muss man beim E-Commerce besondere steuerliche Regelungen beachten?

Gert Klöttschen: Der Onlinehandel birgt die Gefahr, dass das Überschreiten von Lieferschwellen übersehen wird. Überschreiten Sie beispielsweise die Lieferschwelle im Ausland, sind dort die Umsatzsteuer zu fakturieren und Voranmeldungen abzugeben. Deklarieren Sie diese Umsätze irrtümlich weiter in Deutschland, drohen neben einer Nachzahlung erhebliche Verspätungszuschläge, Zinsen und auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Gerade bei Dienstleistungen, die über Internetportale erbracht werden, ist zudem häufig unklar, welcher der Beteiligten, also Dienstleister oder Portalbetreiber, die Leistung erbringt und die über das Portal generierten Umsätze zu versteuern hat. Fehlbeurteilungen können hier rasch teuer werden.

Sie sprachen von Immobilien. Deren Verkauf oder Vermietung ist doch immer steuerfrei, oder nicht?

Klaus Altendorf: Grundsätzlich ja. Um aber den Vorsteuerabzug geltend zu machen, kann ein Unternehmer gegebenenfalls zur Umsatzsteuer optieren. In jedem Fall ist zu empfehlen, in dieser Angelegenheit einen Experten einzubeziehen, der den richtigen Umgang mit der Umsatzsteuer von der Planung bis zum Verkauf der Immobilie sicherstellt. Denn unsere Praxis zeigt, dass leider die formellen Voraussetzungen oftmals nicht ausreichend beachtet, Nachweise nicht erbracht oder die zukünftigen Konsequenzen einer solchen Option nicht durchgehend im Blick behalten werden. Denn eines gilt: Fehler werden hier teuer und können in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Warum bereitet Unternehmern die Erfassung von so genannten Reihengeschäften in der Umsatzsteuer immer wieder Probleme?

Klaus Altendorf: Lassen Sie uns kurz noch einmal erklären, was ein Reihengeschäft eigentlich ist. Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsätze generieren, das Produkt aber direkt vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer befördert wird. Als Beispiel: Eine Kunde aus Italien bestellt bei Ihnen eine Maschine. Da Sie diese nicht vorrätig haben, ordern Sie diese bei Ihrem deutschen Zulieferer, der dies direkt an Ihren Kunden versendet. Gelangt die Ware in solchen Lieferketten über die Grenze, wird es umsatzsteuerlich spannend. Denn nur eine dieser Lieferungen ist, z.B. als innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei. In der Praxis bereitet die Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Lieferungen erhebliche Probleme. Manche Unternehmer wissen noch nicht einmal, dass ihre Lieferung Bestandteil eines Reihengeschäftes ist.

Und wie kann man verhindern, unwissentlich in einen Umsatzsteuerbetrug durch andere Firmen verwickelt zu werden?

Gert Klöttschen: Das sogenannte Umsatzsteuerkarussell ist eine beliebte Methode von betrügerischen Banden. Hierbei verkaufen mehrere Firmen „im Kreis“ Waren länderübergreifend. Einer der Händler führt dann, nachdem er die Ware steuerfrei eingekauft hat, die Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf nicht an das inländische Finanzamt ab und taucht unter. Leider werden auch gutgläubige Unternehmer in eine solches Umsatzsteuerkarussell einbezogen. Der Fiskus versucht diese dann für die hinterzogene Umsatzsteuer in Haftung zu nehmen. Dies kann der Unternehmer verhindern, wenn er nachweist, dass er seine Lieferanten sorgfältig prüft. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Einkaufspreis der Ware erheblich unter dem Marktpreis liegt.

Die EU plant für das Jahr 2020 eine umfassende Mehrwertsteuerreform. Was ist zu erwarten?

Klaus Altendorf: Mit dem Vorstoß reagiert die EU-Kommission auf die Schwächen des bislang geltenden Systems und dessen Anfälligkeit für Steuerbetrug. Nach Schätzungen entgehen dem europäischen Fiskus jährlich bis zu 150 Milliarden Euro. Grenzüberschreitende Transaktionen sollen dann im Bestimmungsland, das heißt am Sitz des Kunden, besteuert werden. Lieferungen eines deutschen Lieferanten nach Frankreich z.B. unterliegen dann den dortigen Mehrwertsteuersätzen. Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist der Lieferant, der diese jedoch, anders als bisher, in Deutschland deklarieren kann. Bereits mit Wirkung vom 1.1.2019 ist zudem eine Reform des derzeitigen Systems in Bezug auf Reihengeschäfte, Konsignationslager etc. geplant (sogenannte Quick Fixes). Dabei kommt der Einführung eines zertifizierten Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu. Diesen Status erhalten Unternehmen, die aus Sicht des Fiskus als vertrauenswürdig gelten, weil sie ein Tax Compliance System nutzen. Es macht Sinn, sich damit frühzeitig zu beschäftigen, denn nur zertifizierte Unternehmen werden von den Vereinfachungen durch die Quick Fixes profitieren.

Vielen Dank.

Die Umsatzexperten der dhpg haben eine Broschüre zu den Stolpersteinen der Umsatzsteuer erstellt, die unter kontakt@dhpg.info bestellt werden kann.

Hinweis: Seit dem 1.1.2020 liegt die Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei 22.000 €.

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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