Option zur Umsatzsteuer

Hintergrund

Für bestimmte steuerfreie Leistungen können Unternehmer zur Umsatzsteuer optieren. Zweck einer solchen Option ist die Vermeidung von Vorsteuerkorrekturen, die sich bei Erbringung von steuerfreien Umsätzen ergeben würden, z.B. bei Grundstücksveräußerungen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Option wich bisher von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, dass die Option sowie deren Rücknahme nur bis zur formellen Bestandskraft, das heißt innerhalb der Einspruchsfrist, der entsprechenden Veranlagung, ausgeübt werden kann. Der Bundesfinanzhof hingegen lässt eine Option zu solange die Veranlagung noch offen ist. Bei Grundstücksveräußerungen muss die Option im notariellen Kaufvertrag erfolgen. Die Finanzverwaltung erkannte insoweit auch notarielle Ergänzungen des Kaufvertrags an, der Bundesfinanzhof dagegen nicht.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Finanzverwaltung übernimmt nun die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Konsequenz

Die geänderte Auffassung bringt Vor- und Nachteile mit sich. Von Vorteil ist, dass die Zeitspanne, innerhalb der die Option ausgeübt werden kann sich nun verlängert. Nachteilig demgegenüber ist, dass bei Grundstücksverkäufen die Option nur noch im notariellen Kaufvertrag zulässig ist. Allerdings gewährt das Bundesfinanzministerium aus Gründen des Vertrauensschutzes folgende Übergangsregelungen:
Notarielle Vertragsergänzungen, die in der Zeit vom 31.3.2004 bis 31.10.2010 erfolgten, werden anerkannt. Für Zeiträume ab dem 1.11.2010 kommt Vertrauensschutz bis zur formellen Bestandskraft nur in Betracht, wenn die Erklärungen vor dem 1.1.2018 abgegeben wurden.

Zukünftig gilt mehr denn je, dass Unternehmen bei Grundstückslieferungen prüfen müssen ob zur Umsatzsteuer optiert werden soll. Geschehen hier Fehler sind diese regelmäßig nicht nur sehr teuer, sondern auch nicht mehr revidierbar; im Zweifel sollte der steuerliche Berater hinzugezogen werden. Unternehmer, die in der Vergangenheit in notariellen Vertragsergänzungen optiert haben, müssen darauf achten, dass sie die entsprechenden Erklärungen bis zum 31.12.2017 abgeben, um den Vertrauensschutz zu erhalten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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