Unterliegen Pokergewinne der Umsatzsteuer?

Hintergrund

Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt. Entscheidend ist hierbei, dass das Entgelt im Austausch für die erbrachte Leistung fließt; dies kann durchaus strittig sein.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte Gewinne bei Pokerturnieren, Cash-Games sowie bei Internet-Pokerveranstaltungen. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei. Es unterwarf daher die Gewinne (2006: 26.000 €, 2007: 61.000 €) der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Denn der Kläger habe umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgeführt, mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Der Kläger ging daraufhin in die Revision.

Urteil Bundesfinanzhof

Entgegen der Vorinstanz gibt der Bundesfinanzhof dem Kläger Recht; die Einnahmen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs fehlt es hierfür am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme an den Turnieren und den erzielten Preisgeldern – sofern diese nur im Erfolgsfall gezahlt werden – also ungewiss sind. Im Gegensatz dazu unterliegen Antrittsgelder der Umsatzsteuer, diese hatte der Kläger jedoch nicht erhalten.

Konsequenz

Das Urteil ist zunächst von Bedeutung für vergleichbare Wettbewerbe, Turniere etc. Demnach können Preisgelder zwar der Einkommen- bzw. Gewerbesteuer unterliegen, nicht jedoch der Umsatzsteuer. Darüber hinaus wird abzuwarten sein, ob die Rechtsprechung auch auf andere Fälle erfolgsabhängiger Zahlungen übertragbar sein wird. Neben dem eigentlichen Urteil sind die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf das Verhalten des Finanzamts bemerkenswert und für andere Verfahren relevant. Das Finanzamt hatte Kritik an der vom Bundesfinanzhof dem Urteil zugrunde gelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geäußert und diese für unzutreffend und nicht nachvollziehbar erklärt. Der Bundesfinanzhof verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht nur der Bundesfinanzhof, sondern auch die Finanzverwaltung „die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten und Steuerrechtsnormen im Lichte dieser Urteile auszulegen“ hat.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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