Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
Kernaussage
Das LfSt Bayern hat eine aktualisierte Fassung seiner Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken von 2001 bekanntgegeben.
Allgemeines
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften.
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu. Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung nutzen. Bei einer Verpachtung eines Jagdreviers ist der Pächter Jagdausübungsberechtigter. Der Jagdausübungsberechtigte (= Revierinhaber) kann nach Art. 17 BayJG einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Mit der Jagderlaubnis wird dem Jagdgast kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagderlaubnisschein umfasst in der Regel nur das Recht, eine nach Art und Alter bestimmte Anzahl von Wildtieren zu erlegen, und stellt keine (Unter-) Verpachtung des Jagdrechts dar.
Nutzung von Eigenjagdrevieren
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist dann Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betriebs, wenn dieser den Grundbesitz auch ansonsten luf nutzt. Eine luf Tätigkeit liegt daher in diesen Fällen auch vor, wenn im Rahmen der Selbstnutzung des Eigenjagdreviers Umsätze getätigt werden, z.B. durch den Verkauf von Wildbret.
Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden LuF fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten luf Betriebes, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung. Dies ist z.B. der Fall, wenn der eigene landwirtschaftliche Betrieb im Ganzen verpachtet ist.
Verpachtet ein LuF sein Eigenjagdrevier, erfolgt die Verpachtung nicht im Rahmen eines selbst bewirtschafteten luf Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Bei der Verpachtung eines Eigenjagdreviers handelt es sich um eine Rechtsverpachtung, nicht um eine Grundstücksverpachtung.
Die Einräumung der Jagderlaubnis nach Art. 17 BayJG entspricht der Rechtsverpachtung. Die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse sind daher wie die Verpachtung der Eigenjagd selbst ausnahmslos nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.
Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)
Durch Artikel 12 des StÄndG 2015 vom 02.11.2015 wurden die bisherigen Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) neu gefasst. Der neu eingeführte § 2b UStG trat am 01.01.2016 in Kraft und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Mit § 27 Abs. 22 S. 3 UStG wurde eine optionale Übergangsregelung geschaffen, nach der die bisherige Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12. 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Die Optionsmöglichkeit wurde mit Aufnahme des § 27 Abs. 22a UStG durch Art. 1 Nr. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung nicht mehr möglich. Diese Umsätze sind zwingend nach der Neuregelung des § 2b UStG zu beurteilen.
Jagdgenossenschaften üben mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd zwar eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus. Sie sind indes nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG (a.F.) grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie ihrer luf Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Jagdgenossenschaften haben aber i.d.R. weder einen luf Betrieb noch einen Betrieb gewerblicher Art. Die langfristige Verpachtung des Jagdrechts erfolgt im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.
Jagdgenossenschaften üben mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus und sind damit Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Sind JPöR wirtschaftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig, gelten sie nur dann nicht als Unternehmer i.S.d. Neuregelung, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Hierfür kommen nur solche Tätigkeiten in Betracht, bei denen die JPöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird.
Da die Eigenbewirtschaftung bzw. Verpachtung der Jagd auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgen, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift des § 2b UStG nicht vor. Die Jagdgenossenschaften führen folglich mit ihren Tätigkeiten umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus. Bei den bei einer Eigenbewirtschaftung erzielten Umsätze kommt mangels eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nicht zu Anwendung. Bei einer Verpachtung der Jagd ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG ausgeschlossen.