Teilzeitarbeit kurz vor Rentenbeginn

Kernaussage

Arbeitnehmer, die kurz vor Rentenbeginn von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle wechseln, müssen sich über damit verbundene Auswirkungen auf ihre Betriebsrente selbst informieren. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.12.2015 entschieden.

Sachverhalt

Im konkreten Fall war der Kläger bis zum 31.8.2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 1980 bis 2004 war er in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit tätig. Insgesamt arbeitete er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit. Seit dem Jahr 1990 gewährte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Betriebsrente, deren Höhe sich jeweils nach den durchschnittlichen Dienstbezügen der letzten drei Jahre berechnete. Als der Kläger sodann zum 1.9.2012 in Rente ging, erhielt er unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung in Teilzeit 73 % Betriebsrente. Der Kläger fühlte sich hierdurch benachteiligt und war der Auffassung, einen ungekürzten Anspruch auf Rentenzahlungen zu haben. Dies insbesondere deshalb, da er rund drei Viertel seiner Beschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber in Vollzeit gearbeitet habe. Außerdem hätte der Arbeitgeber ihn ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen bei der Betriebsrente hinweisen müssen, als er von seiner Vollzeit- in eine Teilzeitstelle gewechselt habe. Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die sodann vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg durch den Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liege nicht vor. Dies schon allein deshalb nicht, da es genauso sein könne, dass ein Teilzeitbeschäftigter kurz vor der Rente in Vollzeit wechselt und damit einen höheren Anspruch erwirbt. Im Übrigen sei auch nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber die Höhe der Rente von der Höhe der Einkünfte der letzten 36 Monate abhängig mache. Dies diene zur Vermeidung einer „Überversorgung“. Eine solche entsteht dann, wenn ein Arbeitnehmer mit der Rentenzahlung letztendlich mehr erhält, als er zuletzt im laufenden Beschäftigungsverhältnis verdient hat. Auch sei der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen zu informieren. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Vielmehr kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer sich im Zuge seiner Entscheidung selbst mit den Auswirkungen beschäftigt.

Konsequenz

Auch das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahr 2014 in einer Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmer über ihre Ansprüche bei der betrieblichen Altersversorgung selbst recherchieren und mögliche (nachteilige) Konsequenzen für sich prüfen müssen. Mit der oben genannten Entscheidung wird dies nun nochmals bestätigt und aufgezeigt, dass Arbeitgeber nicht über alle möglichen Risiken für Arbeitnehmer hinweisen müssen.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink