Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei unentgeltlicher Übertragung von Beteiligungen?
Zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Schenkungsteuer
Erfolgt die Übertragung von Beteiligungen unentgeltlich oder teilentgeltlich, unterliegt diese grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anteilsgewährung im Rahmen von Managementbeteiligungsprogrammen oder vergleichbaren Vorgängen erfolgt und folglich steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Denn zum Arbeitslohn zählen nicht nur regelmäßige Gehalt- und Lohnzahlungen, sondern auch andere Bezüge und Vorteile, die einem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit zugewendet werden. Besondere Bedeutung kommt dieser Abgrenzung dabei gleich in mehrfacher Hinsicht zu: Zum einen muss unternehmensseitig die zutreffende Einbehaltung der Lohnsteuer sichergestellt werden. Zum anderen führt die Besteuerung als Arbeitslohn in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung, da die im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für unternehmerische Beteiligungen geltenden Steuerbefreiungen keine Anwendung finden. Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngst ergangenen Urteil nun eine solche Abgrenzung vornehmen müssen und hiermit für die Beratungspraxis wichtige Hinweise gegeben.
Kein Arbeitslohn bei vorrangiger Sicherung der Unternehmensnachfolge
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag die Anteilsübertragung im Rahmen einer Generationennachfolge zugrunde. Neben der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Sohn der bisherigen Gesellschafter wurden Anteile auf leitende Angestellte des Unternehmens übertragen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die von der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung, wonach die Übertragung im Streitfall nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und somit nicht zu Arbeitslohn führt.
Entscheidungserheblich war hierfür insbesondere der Umstand, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Angestellten nicht an Kriterien geknüpft war, die das Arbeitsverhältnis betreffen, wie etwa die Fortführung der Anstellung. Auch die im Streitfall vereinbarte und in der Praxis übliche Rückfallklausel, laut der die Übertragenden bei Nichtgewährung der schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen durch das Finanzamt die Rückübertragung verlangen können, spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gegen das Vorliegen von Arbeitslohn. Vielmehr ließ sich den Umständen entnehmen, dass die Alt-Gesellschafter durch Aufnahme der Angestellten in den Gesellschafterkreis den langfristigen Erhalt des Unternehmens sicherstellen wollten.
Ausblick
Für die Praxis führt das Urteil zu mehr Rechtssicherheit bei der Nachfolgeplanung. Gleichzeitig verdeutlichen die Urteilsgrundsätze die Bedeutung einer detaillierten Vertragsgestaltung und einer frühzeitigen Dokumentation des tatsächlichen Veranlassungszusammenhangs. Soll der Anschein von Arbeitslohn gegenüber der Finanzverwaltung entkräftet werden, müssen die Gesamtumstände die freigebige Veranlassung der Übertragung belegen.