Steuerliches Abzugsverbot für Verluste aus Kapitalvermögen: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sieht Gesetzesverschärfungen vor

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen hat jüngst einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Neben umfassenden Reformmaßnahmen bei der Grunderwerbsteuer (vgl. dhpg Meldung vom 12.6.2019) beinhaltet der Referentenentwurf auch unmittelbare Reaktionen des Gesetzgebers auf die jüngeren Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerwirksamkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen (vgl. dhpg Meldung vom 2.11.2018). Im Folgenden werden die geplanten Gesetzesänderungen näher dargestellt.

Geplante Gesetzesverschärfungen bei der Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen

Zunächst sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der bloße Verfall einer Aktienoption im Privatvermögen einkommensteuerlich nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann. Daneben enthält der Gesetzesentwurf Ausführungen zu den in Literatur und Rechtsprechung lange diskutierten Themen des Ausfalls privater Kapitalforderungen und der Ausbuchung wertloser Aktien durch das depotführende Kreditinstitut. Beide Fälle wurden vom Bundesfinanzhof in der jüngeren Vergangenheit dahingehend entschieden, dass die entstandenen Verluste einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind und mithin die effektive Einkommensteuerbelastung reduzieren. Dahingegen sieht der Referentenentwurf nun vor, dass weder die (teilweise) Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung noch die Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot einkommensteuerliche Auswirkungen haben soll. Gleiches soll für die Übertragung wertloser Aktien oder Kapitalforderungen auf einen Dritten sowie wirtschaftlich vergleichbare Ausfälle gelten.

Im Ergebnis stellt der Gesetzesentwurf eine erhebliche Verschärfung bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Während positive Aktien-, Options- und Forderungszuwächse einkommensteuerpflichtig bleiben, soll die steuerliche Berücksichtigung verfallener Optionen sowie wertloser Aktien und (teilweise) wertloser Kapitalforderungen unberücksichtigt bleiben.

Ausblick

Im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich sieht der Gesetzesentwurf ein Inkrafttreten der Neuregelung ab dem 1.1.2020 vor. Gleichwohl sollen wohl auch Sachverhalte erfasst werden, die bereits vor diesem Stichtag in Gang gesetzt wurden. Vorerst bleibt jedoch abzuwarten, inwiefern sich im Zuge des fortschreitenden Gesetzgebungsverfahrens noch Modifikationen an den geplanten Gesetzesänderungen ergeben. Sollten die geplanten Gesetzesänderungen in dieser Form in Kraft treten, ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Bundesfinanzhof erneut Gelegenheit bekommen wird, zum Ausfall privater Darlehensforderungen und der Ausbuchung wertloser Aktien Stellung zu nehmen. Über den weiteren Gesetzgebungsverlauf werden wir Sie selbstverständlich auf dem neuesten Stand halten.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Stefan Hamacher, LL.M.

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink