Steuererklärungsabgabefrist bei LuF-Einkünften

Kernaussage

Das LfSt Rheinland-Pfalz fasst in seiner aktuellen Veranlagungsverfügung der LuF die Veränderungen bei den Stererklärungsabgabefristen der LuF zusammen.

Inhalt

Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Steuererklärungen ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016, BStBl. I 2016, 694, um zwei Monate verlängert worden. Diese Verlängerung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (vgl. Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO).

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (Kj.) oder einen gesetzlich bestimmten Zeit-punkt beziehen, sind nunmehr spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. (also spätestens am 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.) oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wj. folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei einem Wj. welches beispielsweise den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommen-steuergesetz (EStG)) umfasst, endet die Frist mit Ablauf des 31.01. des zweiten auf den Be-steuerungszeitraum folgenden Kj.

Es gelten damit folgende Regelungen:

VZ 2017: Wj. 01.07.2017 – 30.06.2018: Abgabefrist für VZ 2017: 30.11.2018

VZ 2018: Wj. 01.07.2018 – 30.06.2019: Abgabefrist für VZ 2018: 31.01.2020

Das StModernG enthält in § 149 Abs. 3 AO ab VZ 2018 eine Sonderfrist für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden (sog. „Beraterprivileg“). Danach verlängert sich die Frist bis Ende Februar und in den Fällen der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
 

Steuerberater

Allgemein

§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO

LuF

§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO

nein 31.07.2019 29.02.2020
ja 31.01.2020 31.07.2020


Die verlängerte Abgabefrist für LuF gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus LuF auch noch andere Einkünfte erzielt, da § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht voraussetzt, dass die Einkünfte aus LuF alle anderen Einkünfte überwiegen. Diese gilt jedoch nur für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus LuF (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG) zugrunde liegt.

Werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus LuF ausschließlich (einheitlich und) gesondert festgestellt (§ 179 AO), so gilt die verlängerte Abgabefrist grundsätzlich nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung (BFH vom 15.07.2005 – IV B 219/03, BFH/NV 2005, 1968).

Hinweis

Bei beratenen Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuererklärung zwar innerhalb der für die Feststellungserklärung geltenden Abgabefrist (= 31.07.2020), aber nach der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung (= 29.02.2020) abgeben, wird ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs. 2 AO) festgesetzt.

Wird die entsprechende Einkommensteuererklärung ohne Einkünfte aus LuF eingereicht, sollte die Einkommensteuerfestsetzung grundsätzlich schon vor Erlass des Feststellungsbescheids mit insoweit geschätzten luf Einkünften erlassen werden (§ 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO). Dies ist insbesondere mit Blick auf § 32c EStG und den dadurch maschinell gesetzten Vorbehalt der Nachprüfung zu empfehlen. Im Ausnahmefall des § 109 Abs. 2 AO kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

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