Stellungnahme des Bundesrates zum BEPS-Umsetzungsgesetz

 

Hintergrund

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -velagerungen (BEPS-Umsetzungsgesetz) wurde im September in Bundestag und Bundesrat beraten. Während der Bundestag den Entwurf am 22.9.2016 ohne Änderungen in die Ausschüsse verwies, meldete der Bundesrat nur einen Tag später größeren Änderungsbedarf unter anderem bei der Einkommen- und Gewerbesteuer an.

Einkommensteuer

•§ 4i EStG-E: Zukünftig sollen Aufwendungen eines Mitunternehmers nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden dürfen, soweit diese Ausgaben auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat reduzieren.
•§ 6 Abs. 3 EStG-E: Die Übertragung zu Buchwerten soll nur noch möglich sein, sofern beim Rechtsnachfolger die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
•§ 7h EStG-E: Die erhöhte Abesetzung soll nicht bei Maßnahmen gewährt werden, die zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.
•§ 23 EStG-E: Leerverkäufe sollen steuerlich erfasst werden.
•§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EStG-E: Bei einer Beteiligung von 1 % soll jetzt nun doch auf eine berufliche Tätigkeit mit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft abgestellt werden.
•§ 49 EStG-E: Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, deren Gesellschaftsvermögen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar aus inländischem unbeweglichen Vermögen besteht, sollen der beschränkten Steuerpflicht mit Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Zudem soll die Besteuerung von Versorgungsleistungen bei beschränkter Steuerpflicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden.
•§ 50d Abs. 12 EStG-E: Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses sollen im Tätigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, im Doppelbesteuerungsabkommen findet sich eine explizite Regelung, die eine abweichende Besteuerung vorsieht.
•§ 50i EStG-E: Die überschießenden Wirkungen der Entstrickungsregel sollen beseitigt werden.

Gewerbesteuer (Prüfbitten)

•§§ 7 und 9 GewStG-RegE: Prüfungsbedarf sieht der Bundesrat hinsichtlich der Zielgenauigkeit bei den Änderungen zur Vermeidung von (Gewerbe-)Steuervermeidungsmodellen durch Zwischenschaltung ausländischer Personengesellschaften.
•§ 7a GewStG-RegE: Es sei zu prüfen, ob die Merkmale des Organträgers nicht bereits unmittelbar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigt werden können. Auch sollte eruiert werden, ob das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG insgesamt auf Ebene der Organgesellschaft anzuwenden sei. Diskutiert werden sollte ferner ein Antragswahlrecht zur Anwendung des § 7a GewStG für Gewinne aus Anteilen, die vor dem 1.1.2017 zufließen.
• § 8 Nr. 12 GewStG: Die Hinzurechnung sollte für solche Fälle ausgeschlossen werden, in denen die ausländischen Steuern auf im Gewerbeertrag der Organgesellschaft enthaltene ausländische Einkünfte entfallen.

Ausblick

Dem Vernehmen nach werden einige der oben genannten Änderungen nicht mehr im aktuellen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Stattdessen ist für das kommende Jahr ein BEPS-Umsetzungsgesetz II geplant. Gleichwohl verzögert sich das Verfahren durch die weitreichenden Vorschläge des Bundesrats, so dass mit einem Inkrafttreten nunmehr erst im Dezember zu rechnen ist.

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