Sonderausgabenabzug bei Begrenzung der lebenslangen Leistungen

Kernaussage

Das FG hatte die Frage vorliegen, ob die nachträgliche Begrenzung von lebenslangen Leistungen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG hat.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige im Streitfall übernahm 1996 von seinen Eltern ein Gebäude, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut war. Als Gegenleitung hierfür räumte er eine lebenslange Rente ein, die bis zum Lebensende des längslebenden Elternteils ungekürzt zu entrichten war. Gemäß dem Vertrag konnte die Rentenverpflichtung i.S.d. § 323 ZPO geändert werden. Die Rente wurde beim Steuerpflichtigen als dauernde Last in seiner Einkommensteuerveranlagung bei den Sonderausgaben geltend gemacht. Die Eltern des Steuerpflichtigen versteuerten korrespondierend die Einnahmen als sonstige Einkünfte.

Mit Vertrag aus 2007 wurde die Rente auf eine Laufzeit bis zum 30 Juni 2017 begrenzt. Mit Vertrag aus 2011 wurde das übernommene Grundstück an einen Dritten veräußert. Der hierfür zu entrichtende Kaufpreis wurde gestundet und mit 2 % p.a. verzinst. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 machte der Steuerpflichtige Sonderausgaben für die Rente geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der dauernden Last mit der Begründung ab, dass das von den Eltern übertragene Vermögen weiterveräußert wurde. Die gegen die Einkommensteuerbescheide eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der Steuerpflichtige Klage erhoben.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Die streitigen Beträge können dem FG zufolge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Als Sonderausgaben abziehbar sind auf besonderen Verpflichtungsgeschäften beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung unberücksichtigt bleiben.

Versorgungsleistungen im steuerlichen Sinne liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn sie auf Lebenszeit des Versorgungsempfängers abgeschlossen sind. Werden hingegen wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen auf eine bestimmte Zeit vereinbart, entsprechen diese nicht dem Typus einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt das FG im Streitfall zu dem Entschluss, dass durch die Vertragsänderung in 2007 eine zeitliche Begrenzung herbeigeführt wurde, die dazu führt, dass keine lebenslangen Versorgungsleistungen mehr gegeben sind.

Zudem ist das FG der Ansicht, dass im Rahmen der Veräußerung kein hinreichendes Substitut erlangt wurde, welches die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erfüllt. Nach der Rechtsprechung kann der Vermögensnehmer zwar eine Wirtschaftseinheit in anderes Vermögen umschichten, Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden können, damit die Versorgungsleistungen gedeckt werden. Eine ausreichende Ertragskraft ist gemäß dem BMF-Schreiben vom 16.09.2004 dann gegeben, wenn nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe der durchschnittliche jährliche Ertrag ausreicht, um die jährlichen Versorgungsleistungen zu erbringen. Das FG kommt im Streitfall zum Entschluss, dass die Ertragskraft der durch die Veräußerung entstandenen Kaufpreisforderung nicht ausreicht, um die Versorgungsleistungen zu tragen. Denn den an die Eltern zu zahlenden Leistungen i.H.v. monatlich 1.278,25 € standen monatliche Stundungszinsen i.H.v. 659,66 € entgegen. Die Erträge lagen daher deutlich unter den zu erbringenden Leistungen. Eine anteilige Berücksichtigung der Leistungen kam nicht in Betracht.

Hinweis

Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen. Obwohl die Entscheidung zum alten Recht (bis 31.12.2007) ergangen ist, sind ihre Auslegungsgrundsätze auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a EStG zu beachten. Seit 2008 ist zwar nur noch die Übertragung betrieblicher Einheiten gegen Versorgungsleistungen begünstigt. Aber auch hier ist weiterhin auf die Vereinbarung lebenslänglicher Versorgungsleistungen und bei Veräußerung der übertragengen betrieblichen Einheit auf eine Reinvestition in ausreichend ertragbringendes begünstigtes Vermögen zu achten.

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