Selbstanzeige durch Umsatzsteuererklärungen bzw. -voranmeldungen?
Einführung
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Sie betrifft nicht nur die Täter, die nicht immer so glimpflich davonkommen wie in manchem publikumswirksamen Fall, sondern auch jeden unbescholtenen Unternehmer. Denn die Finanzverwaltung reagiert hierauf mit Verschärfung der formalen Anforderungen, z.B. bei der Buchführung (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD) oder den eingesetzten Kassensystemen und deren Kontrolle (Einführung einer so genannten Kassennachschau). Ein aktueller Erlass nimmt nun das Abgabeverhalten bei Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen unter die Lupe.
Neuer Erlass
Das Finanzministerium NRW weist die Finanzämter an, zu prüfen, ob Umsatzsteuererklärungen bzw. berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen als Selbstanzeige zu werten sind, um gegebenenfalls Hinterziehungszinsen festzusetzen. Hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärungen werden solche aufgegriffen, bei denen die Abschlusszahlung mehr als 10.000 € beträgt oder mehr als 5 % der Summe der vorangemeldeten Umsatzsteuer, mindestens jedoch 5.000 €.
Konsequenzen
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jede Nachzahlung in der genannten Form einer Steuerhinterziehung gleichzusetzen ist. Denn gerade die Umsatzsteuer ist ein Massengeschäft und extrem komplex, so dass Fehler bzw. Fehlbeurteilungen nicht auszuschließen sind. Angesichts der knappen Zeit bis zur Abgabe einer Voranmeldung bleiben Korrekturen daher nicht aus. Allerdings zeigt die Praxis auch, dass der Finanzbuchhaltung häufig nicht das nötige Augenmerk geschenkt wird. Korrekturen im Jahresabschluss können dann schnell die obigen Grenzen überschreiten. Selbst wenn kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt, gerät das Unternehmen in den Fokus der Finanzverwaltung, was regelmäßig Prüfungen nach sich zieht. Sind dann die formalen Vorgaben der GoBD nicht erfüllt, werden sich zukünftig Mehrergebnisse durch Hinzuschätzungen nicht vermeiden lassen. Die Unternehmen können dem nur durch eine ordentliche, den GoBD entsprechende, Finanzbuchhaltung entgegenwirken. Sollten dennoch Fehler auftreten, sind diese sofort in den betreffenden Voranmeldungen zu berichtigen. Wesentliche Abweichungen sind dem Finanzamt zu erläutern, auch dann, wenn sich eine Erstattung ergibt.