Schenkung auf den Todesfall – notarielle Beurkundung ratsam?
Lieber auf Nummer sicher gehen
Sogenannte Schenkungen auf den Todesfall sind nicht risikolos. Diese Art der Schenkung soll sich nicht direkt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst mit dem Tod des Schenkenden vollziehen; deshalb sieht die Rechtsprechung darin auch nur ein bloßes Schenkungsversprechen. Solche Schenkungsversprechen müssen nach dem Gesetz notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Anderenfalls kann es sein, dass der Begünstigte am Ende doch leer ausgeht.
Zu früh gefreut?
In dem vom Frankenthaler Landgericht entschiedenen Fall wollte ein Mann seiner Bekannten eine finanzielle Absicherung für den Fall seines Todes zukommen lassen. Er hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und den Versicherer angewiesen, nach seinem Tod den fälligen Auszahlungsbetrag der nach Riester-Regeln abgeschlossenen Lebensversicherung an seine Bekannte auszuzahlen. Diese wusste von der ganzen Sache nichts. Es kam, wie es kommen musste: Als die Erb:innen vom Abschluss der Lebensversicherung erfuhren, erklärten sie gegenüber der Bekannten und der Versicherung den Widerruf der Zuwendung. Die Lebensversicherung zahlte trotzdem an die Bekannte des Verstorbenen. Behalten durfte sie das Geld aber nicht.
Keine Schenkung ohne Vertrag!
Die Erb:innen wollten nicht klein beigeben und klagten auf Rückzahlung des Versicherungsbetrags – mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter:innen war die Bekannte des Verstorbenen ungerechtfertigt bereichert. Das Landgericht erklärte, dass die Bekannte die Rückzahlung gegenüber den Erb:innen nur dann verweigern könne, wenn sie die Versicherungsleistung „mit Rechtsgrund“ erhalten hätte. Als solcher wäre z.B. ein Schenkungsvertrag in Betracht gekommen, der aber zwingend ein Schenkungsangebot des Schenkers und dessen Annahme durch den Beschenkten voraussetzt. Weil die Bekannte des Verstorbenen von der Zuwendung des Versicherungsbetrags aber gar nichts wusste, konnte sie das Schenkungsangebot zu dessen Lebzeiten auch nicht annehmen. Es half der Bekannten auch nicht, dass die Richter:innen meinten, der Verstorbene habe mit der Anweisung an die Lebensversicherung zur Auszahlung des Betrags diese gleichzeitig beauftragt, das Schenkungsangebot nach seinem Tod an die Bekannte zu übermitteln. Grundsätzlich hätte der Vertrag durch die Annahme dieses Angebots durch die Bekannte auch nach dem Tode des Schenkers noch wirksam zustande kommen können. Allerdings kam hier der Widerruf der Erb:innen dazwischen: Der Schenkungsvertrag scheiterte am Ende daran, dass die Erb:innen die Schenkung schon vor Zugang des von der Versicherung übermittelten Schenkungsangebots wirksam widerrufen hatten.
Notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens ist der sicherste Weg
In dem Fall hätte die Bekannte das Geld behalten dürfen. Leider fehlte es auch daran. Deshalb gilt für die Praxis: Wer etwas schenken und die beschenkte Person damit überraschen will, sollte unbedingt den Weg des „wirksam abgegebenen Schenkungsversprechens“ wählen. Nach dem Gesetz bedarf ein Schenkungsversprechen, damit es rechtlich wirksam ist, der notariellen Beurkundung. Nur wenn diese zwingende Voraussetzung erfüllt ist, steht der Beschenkte in Konstellationen wie dieser am Ende nicht mit leeren Händen da.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bekannte des verstorbenen Schenkers hat Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022 – 8 O 165/22