Schadensersatz bei Diskriminierung
Kernaussage
Die Vermutung für eine Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur dann gegeben, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" den Schluss zulassen, dass die Schwerbehinderung ursächlich für die Benachteiligung war. Mit Urteil vom 26.1.2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass allein die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.Sachverhalt
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit 2007 bei dem beklagten Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden als Kurierfahrer in Teilzeit tätig. Seit 2011 lag bei dem Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 vor. Im Jahr 2013 verteilte der Arbeitgeber ein Stundenvolumen von knapp 70 Stunden an 14 in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Trotz mehrfachen Wunsches des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Stundenzahl wurde dieser durch den Arbeitgeber bei der Erhöhung nicht berücksichtigt.Der Arbeitnehmer vermutete, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung bei der Erhöhung der Stundenzahl nicht berücksichtigt worden war. Er legte Klage vor dem Arbeitsgericht ein und machte die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit geltend. In der Berufungsinstanz erweiterte er zudem seine Klage und machte zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz wurde dem Kläger durch das Landesarbeitsgericht ein Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes zugestanden.