Schadensersatz bei Diskriminierung

Kernaussage

Die Vermutung für eine Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur dann gegeben, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" den Schluss zulassen, dass die Schwerbehinderung ursächlich für die Benachteiligung war. Mit Urteil vom 26.1.2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass allein die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.

Sachverhalt

Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit 2007 bei dem beklagten Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden als Kurierfahrer in Teilzeit tätig. Seit 2011 lag bei dem Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 vor. Im Jahr 2013 verteilte der Arbeitgeber ein Stundenvolumen von knapp 70 Stunden an 14 in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Trotz mehrfachen Wunsches des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Stundenzahl wurde dieser durch den Arbeitgeber bei der Erhöhung nicht berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer vermutete, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung bei der Erhöhung der Stundenzahl nicht berücksichtigt worden war. Er legte Klage vor dem Arbeitsgericht ein und machte die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit geltend. In der Berufungsinstanz erweiterte er zudem seine Klage und machte zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz wurde dem Kläger durch das Landesarbeitsgericht ein Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes zugestanden.

Entscheidung

Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Revision des beklagten Arbeitgebers war jedoch erfolgreich. Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts hierfür ist, dass allein die bloße Möglichkeit einer unzulässigen Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht ausreichend sei für eine Beweislastumkehr. Die Vermutung einer Diskriminierung sei nur dann gegeben, wenn tatsächlich Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen. Gerade dies sei bisher aber nicht durch das Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Das Verfahren wurde daher durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies hat nun erneut zu prüfen, ob tatsächlich eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorlag.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt. Es bleibt jetzt abzuwarten, zu welchem Ergebnis das Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung kommen wird.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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