Rundung bei der Aufteilung der Vorsteuer
Einführung
Die Aufteilung der Vorsteuer bei Immobilien beschäftigt die Rechtsprechung schon seit Jahren. Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof die hiesige Verwaltungspraxis, die die Aufteilung nach Flächen fordert und die Aufteilung nach Umsätzen nur in Ausnahmefällen zulässt, obwohl dies der Regelmaßstab gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist, im Wesentlichen bestätigt. In einem aktuellen Urteil beschäftigt er sich nun mit der Frage, wie bzw. ob zu runden ist.
Fall
Strittig war die Höhe des Abzugs der Vorsteuer durch ein Kreditinstitut. Dieses hatte unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie den für die Vorsteueraufteilung ermittelten Prozentsatz auf ein volles Prozent aufgerundet (u.a. von 13,18 % auf 14,00 %). Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Aufrundung in Deutschland nicht anzuwenden sei.
Urteil
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten der EU nicht verpflichtet, die Aufrundung anzuwenden, wenn sie die Aufteilung der Vorsteuer nicht nach dem Umsatzschlüssel, sondern nach einer anderen Methode vornehmen.
Konsequenz
Da nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz regelmäßig nicht nach Umsatzerlösen, sondern zulässigerweise nach Flächen aufgeteilt wird, kommt eine Aufrundung nicht in Betracht. Allerdings gibt es auch keinen eindeutigen Hinweis in den Verlautbarungen der Finanzverwaltung, ob und wie gegebenenfalls zu runden ist. In der Praxis wird eine kaufmännische Rundung häufig akzeptiert. Es wäre zu hoffen, dass die Finanzverwaltung das Urteil zum Anlass nimmt, die „Regeln“ für die Rundung klarzustellen. Denn für die betroffenen Unternehmen, wie z.B. Kreditinstitute, machen auch die Nachkommastellen durchaus erhebliche Vorsteuerbeträge aus.