Rückwirkende Rechnungskorrektur

 

Einführung

Ein lohnendes Betätigungsfeld für Betriebsprüfer ist die formale Prüfung von Eingangsrechnungen. Genügen diese nicht den strengen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes, so ist der Vorsteuerabzug weg und die Prüfung endet mit einer, häufig empfindlichen, Nachzahlung. Schon kleinste Mängel, z.B. in der Leistungsbeschreibung, reichen dafür aus. Um den Vorsteuerabzug zu retten, müssen korrigierte Rechnungen her. Doch selbst wenn dies gelingt, bleibt der Unternehmer auf den Zinsen sitzen (6 % p.a.), da der Fiskus den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Erhalts der berichtigten Rechnung gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte nun den Prüfern den Spaß verderben.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vereinfacht)

Laut Europäischem Gerichtshof kommt einer berichtigten Rechnung Rückwirkung zu. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen in diesem Zusammenhang verstößt gegen den Neutralitätsgrundsatz. Zwar können die Mitgliedstaaten Sanktionen, z.B. Bußgelder, festsetzen, wenn die Rechnungsstellung nicht den formalen Anforderungen genügt, diese müssen jedoch verhältnismäßig sein.

Konsequenzen

Der Europäische Gerichtshof lässt grundsätzlich eine rückwirkende Rechnungskorrektur zu. Diese setzt voraus, dass eine „Erstrechnung" vorgelegen hat. Es ist daher nicht möglich, eine unterlassene Abrechnung mit Rückwirkung zu heilen. Die Rückwirkung betrifft den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die Erstrechnung erhalten hat. Leider hat der Europäische Gerichtshof nicht dargestellt, welche Mindestanforderungen an die Erstrechnung gestellt werden, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann. Das Urteil betraf die nachträgliche Ergänzung der Steuernummer. Es dürfte auf vergleichbare Rechnungsanforderungen übertragbar sein, aber gegebenenfalls nicht auf alle (z.B. zutreffende Angabe des Leistungsempfängers). Ebenso ist noch ungeklärt, bis wann die Korrektur zu erfolgen hat und ob die rückwirkende Korrektur auch greift, wenn das betreffende Jahr schon bestandskräftig veranlagt wurde.

Bedeutung für die Praxis

Unverändert sind nur ordnungsgemäße Rechnungen zu akzeptieren. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Fehler festgestellt, sind diese unverzüglich zu korrigieren. Die Korrektur sollte durch Berichtigung der ursprünglichen Rechnung erfolgen, nicht durch Stornierung der ursprünglichen Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung, wie in der Praxis häufig üblich. Werden bzw. wurden Zinsen aufgrund von Rechnungskorrekturen festgesetzt, so ist zu prüfen, ob diese zurückgefordert werden können.

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