Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Bundesfinanzhof bestätigt Rechtsprechung
Fall (vereinfacht)
Die Klägerin hatte aus einer Gutschrift Vorsteuer gezogen, deren Leistungsbeschreibung („Transfer Sum November 2005“) nicht für einen Vorsteuerabzug ausreichte. Im Jahr 2011 wurde diese Gutschrift korrigiert, indem die Leistungsbeschreibung genauer erfolgte. Die Klägerin beantragte daraufhin den Vorsteuerabzug nicht im Jahr der Rechnungskorrektur, sondern rückwirkend für das Jahr 2005.
Entscheidung
Im Gegensatz zur Vorinstanz erkennt der Bundesfinanzhof die rückwirkende Korrektur nicht an. Denn bei der ursprünglichen Abrechnung aus dem Jahr 2005 handelte es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die berichtigt werden könne. Grund hierfür ist, dass die Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte gab, was abgerechnet wurde, es also an einer ausreichenden Leistungsbeschreibung fehlt.
Konsequenzen
Der Bundesfinanzhof bleibt dabei. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt nur vor, wenn das Dokument zumindest ausreichende Angaben zu Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt sowie gesondertem Umsatzsteuerausweis enthält. Ist dies gegeben, so wirkt die Berichtigung gemäß Bundesfinanzhof zwingend zurück. Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung zwar mittlerweile, geht jedoch davon aus, dass die rückwirkende Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt. Ist das Jahr, in dem die Vorsteuer rückwirkend geltend gemacht werden soll, verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, läuft die Vorsteuerkorrektur ins Leere. Allerdings ist die Auffassung der Finanzverwaltung durchaus strittig. Um Diskussionen diesbezüglich zu entgehen, soll diese nun in das JStG 2020 übernommen werden. Müssen Rechnungen daher derzeit korrigiert werden, ist zu prüfen, ob dies rückwirkend zu erfolgen hat und welche Konsequenzen dies hat. Fehlbeurteilungen können hier teuer werden. Besser ist es daher, Rechnungen sofort zu prüfen und unverzüglich eine Korrektur anzufordern.