Rechnungsberichtigung auch ohne Rückzahlung der Umsatzsteuer möglich
Hintergrund
Wird Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, so schuldet der Rechnungsaussteller diese, dem Leistungsempfänger steht jedoch kein Vorsteuerabzug hieraus zu. Abhilfe schafft hier nur eine Rechnungskorrektur, die die Finanzverwaltung aber nur anerkennt, wenn der Rechnungsaussteller die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an seinen Kunden zurückzahlt.
Fall
Die Klägerin verpachtete eine Immobilie an eine KG, die hierin ein Pflegeheim betrieb. Mit separatem Vertrag vermietete die Klägerin auch das zum Betrieb eines Pflegeheims nötige Inventar an die KG. Während die Vermietung der Immobilie steuerfrei erfolgte, wies der Heimausstattungsvertrag Umsatzsteuer aus. Unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Vermietung des Inventars als steuerfreie Nebenleistung zur Überlassung der Immobilie zu behandeln und die bisher abgeführte Umsatzsteuer zu erstatten. Den Ausweis der Umsatzsteuer habe sie in einem Schreiben gegenüber dem Pächter widerrufen. Für diesen ergäbe sich keine Änderung, da er als Pflegeheimbetreiber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Vermietung des Inventars unverändert als eigenständige Leistung steuerpflichtig sei. Selbst wenn die Vermietung steuerfrei wäre, so schulde der Kläger die Umsatzsteuer, da er diese unberechtigt ausgewiesen habe und eine Korrektur u.a. an der fehlenden Rückzahlung der Umsatzsteuer scheitere.
Urteil
Das Finanzgericht Münster gibt der Klage statt. Demnach ist die Vermietung des Inventars als steuerfreie Nebenleistung zur Vermietung der Immobilie zu qualifizieren, da die beiden Verträge, wirtschaftlich betrachtet, objektiv eine Gesamtheit bilden (Überlassung eines betriebsbereiten Pflegeheims). Die notwendige Rechnungskorrektur sieht das Finanzgericht als erbracht, da es für die vom Finanzamt geforderte Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Zumindest in Fällen wie im vorliegenden, in dem der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bestehe kein Bedürfnis, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung abhängig zu machen.
Konsequenz
Das Urteil ist zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer von einer Rückzahlung der Umsatzsteuer abhängig sein soll, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof das Urteil in der anhängigen Revision bestätigt.