Neues zur Rechnungsberichtigung

Hintergrund

Nach Ansicht des V. Senats des Bundesfinanzhofs ist die Berichtigung von Rechnungen rückwirkend möglich, sofern dem Leistungsempfänger eine Erstrechnung vorliegt, die bestimmte Mindestinhalte aufweisen muss (vgl. dhpg aktuell 02/17). Wer aber nun glaubt, damit seien alle Rechtsfragen geklärt, liegt falsch.

Fall (vereinfacht)

Die Klägerin war in Großbritannien ansässig. Sie mietete in den Jahren 2007 bis 2009 in Deutschland Standflächen auf Messen an und vermietete diese anschließend weiter, so u.a. auch an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. In den Rechnungen wies sie deutsche Umsatzsteuer offen aus. Eine Prüfung durch das Finanzamt ergab, dass Schuldner der Umsatzsteuer jedoch der Kunde war (Reverse Charge). Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete die Klägerin nun nach § 14c Abs. 1 UStG. Strittig war insbesondere, ob für eine Rechnungskorrektur eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt ausreicht, das heißt Verrechnung des Guthabens der Klägerin mit den Steuerverbindlichkeiten des Kunden.

Urteil

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Kläger die offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet, auch wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Berichtigung der Rechnung erfordert nicht zwingend eine korrigierte Rechnung, sondern es reicht eine Erklärung des Rechnungsausstellers, aus der – „notfalls durch Auslegung“ – hervorgeht, dass nun ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden soll. Dies kann auch mittels Abtretungsanzeige erfolgen. Im Gegensatz zur Korrektur einer „normalen“ Rechnung kommt nach Ansicht des XI. Senats der Berichtigung einer §14c-Rechnung keine Rückwirkung zu.

Konsequenz

Auch dieses Urteil wendet sich gegen die zum Teil überzogenen Anforderungen der Finanzverwaltung hinsichtlich der Akzeptanz einer Rechnungskorrektur. Dennoch sollte in der Praxis die Korrektur möglichst eindeutig dokumentiert werden, z.B. durch ein Schreiben an den Leistungsempfänger.Dass der XI. Senat einer solchen Korrektur keine Rückwirkung zugesteht, entspricht der bisherigen Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Da das Urteil aber zehn Tage vor der oben genannten Rechtsprechung des V. Senats zur Rückwirkung erfolgte, wird abzuwarten sein, ob der V. Senat diese Auffassung unverändert teilt.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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