Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof hat im Vorjahr die rückwirkende Rechnungsberichtigung grundsätzlich zugelassen (vgl. dhpg aktuell 10/16). Rechnungsberichtigungen wirken damit auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Erstrechnung). Positiver Effekt der Rückwirkung: Nachzahlungszinsen können nicht mehr festgesetzt werden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof offengelassen, welche Anforderungen die zu korrigierende Erstrechnung erfüllen muss und bis wann eine solche Korrektur zeitlich noch zulässig ist. Der Bundesfinanzhof hat dies nun konkretisiert.
Voraussetzungen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung
Laut Bundesfinanzhof ist eine Rechnung berichtigungsfähig, wenn sie Angaben zu Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer enthält. Zeitlich kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden. Ob eine Berichtigung noch möglich ist, wenn das betreffende Jahr bestandskräftig veranlagt wurde, lässt der Bundesfinanzhof offen.
Wichtig für die Praxis
Die Berichtigung erfordert nicht, dass die oben genannten Angaben die strengen Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug fordert. So reichte im Fall die Leistungsbeschreibung „[…] allgemeine wirtschaftliche Beratung […]“ nicht für den Vorsteuerabzug aus, war jedoch bestimmt genug, um die Rechnung insoweit zu berichtigen. Eine Berichtigung ist dagegen nicht möglich, wenn die Angaben „in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind […], dass sie fehlenden Angaben gleichstehen“.
Konsequenz
Das Urteil ist erfreulich. Zum einen lässt der Bundesfinanzhof mehr Spielraum für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung, als nach seiner bisherigen Rechtsprechung zu erwarten war, zum anderen sind die Anforderungen praktikabel, so dass nicht bei jedem Stück Papier zu diskutieren ist, ob dies als Erstrechnung anzusehen ist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus, aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung wird diese die rückwirkende Rechnungskorrektur jedoch akzeptieren müssen.