Wärmelieferung bei Tauschgeschäft mit Baraufgabe

Kernaussage

Das FG hatte die Streitfrage zu klären, ob bei Lieferung von Wärme gegen Mistlieferung und Barzahlung, wobei die Mistlieferung und Barzahlung einen geringeren Wert als die Selbstkosten der Steuerpflichtigen hatten, das tatsächliche Entgelt als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden kann.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GbR, die seit 2005 eine Biogasanlage betreibt und Strom und Wärme erzeugt. Der Strom wurde gewerblich eingespeist und im Streitjahr 2008 von der Energie AG nach Maßgabe des EEG vergütet. Die Steuerpflichtige lieferte ihre Wärme u.a. an V, der in der Nachbarschaft einen gewerblichen Mastbetrieb unterhielt. Wie die Steuerpflichtige unterlag V im Streitjahr der Regelbesteuerung.

V und die Steuerpflichtige schlossen eine Vereinbarung, wonach V die Umbauarbeiten für die Lieferung der Wärme trug. Im Gegenzug sollte er im ersten Jahr die Energie kostenfrei geliefert bekommen. Ab 01.07.2007 rechnete die Steuerpflichtige monatlich 500 € zzgl. 95 € Umsatzsteuer an V für die Wärmelieferung ab. Zudem lieferte V an die Steuerpflichtige Mist. Diese Mistlieferung wurde in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen zunächst nicht berücksichtigt.

Während der Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 erteilte die Steuerpflichtige eine Abrechnung an V für die Mistlieferung der Jahre 2006 bis 2011. Es wurde eine jährliche Gutschrift i.H.v. 8.000 (netto) ausgestellt. Zudem wurde ein zusätzliches Entgelt für die in den Jahren 2006 bis 2011 erbrachte Wärmelieferung in Rechnung gestellt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass als Entgelt für die Wärmelieferung nur die Zahlung (monatlich 500 € netto) zu berücksichtigen ist. Für ein zusätzliches Entgelt in Form der Mistlieferung gäbe es hingegen keinen Anhaltspunkt. Auch aus der nachträglichen Abrechnung ergäben sich Zweifel an der Entgeltlichkeit der Mistlieferung, weil auch für das Jahr 2006 die Wärmelieferung nachträglich abgerechnet wurde. Dies entspräche jedoch nicht der Vereinbarung, wonach die Wärmelieferung im Jahr 2006 unentgeltlich erfolgen sollte. Der Prüfer setzte daher unentgeltliche Wertabgaben i.H.d. Selbstkosten (0,062 € je kWh) für die Wärmelieferung fest, da er die monatlich zu zahlenden 500 € lediglich als symbolischen Preis beurteilte. Gegen den erlassenen Umsatzsteuerbescheid legte die Steuerpflichtige erfolglos Einspruch ein, sodass die Steuerpflichtige Klage einlegte.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Die Wärmlieferung an V stellt keine unentgeltliche Wärmelieferung nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG dar, sodass die Umsätze nach § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 UStG zu bemessen sind. Zudem stellt dem FG zufolge die Vereinbarung der Entgelthöhe kein Missbrauch von Gestaltungsmaßnahmen nach § 42 AO dar.

Dem FG zufolge liegt im Streitfall eine Leistung gegen Entgelt i.S.d § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Die Wärmelieferung sei nicht unentgeltlich erfolgt, da das Entgelt schon aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und V herauszulesen ist. In der Vereinbarung wurde geregelt, dass V die Umbaumaßnahmen für die Lieferung der Wärme trägt und im Gegenzug die Klägerin im ersten Jahr kostenfrei Wärme liefert.

Eine verbilligte Lieferung der Wärme macht nach Auffassung des FG die Lieferung nicht zu einer Lieferung i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, weil dies eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG voraussetzt. Die Wärmelieferung stellt jedoch eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG dar. Die Mindestbemessungsgrundlage kann daher nach Auffassung des FG nicht angewendet werden.

Umsatzsteuerlich kann dem FG zufolge ein Umsatz auch nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Denn die Entgeltlichkeit setzt lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer Gegenleistung voraus. Die Gegenleistung stellt dabei einen tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar. Daher ist unerheblich, ob eine Leistung zu einem Preis unter oder über den Selbstkosten ausgeführt wird. Sofern die Entgeltlichkeit erfüllt ist, kann eine unentgeltliche Wertabgabe insgesamt nicht mehr angenommen werden.

Zudem stelle die Mistlieferung kein Scheingeschäft nach § 41 AO dar. Das FG ist unter Würdigung der Gesamttatbestände davon überzeugt, dass die Beteiligten die Mistlieferung im Rahmen eines Tauschgeschäfts gegen Wärmelieferung behandelt haben wollten, sodass die Mistlieferung Entgeltbestandteil für die Wärmelieferung darstellt. Zwar wurde die Abrechnung erst lange nach der Lieferung gestellt, dem FG zufolge bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Wärmelieferung und die Mistlieferung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Denn die Mist- und Wärmelieferung haben zeitgleich begonnen und beide Parteien hatten ein Interesse an den wechselnden Lieferungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass V seinen Mist nicht an eine andere Biogasanlage hätte verkaufen können. Zudem sind keine Umstände bekannt, warum V den Mist unentgeltlich an die Klägerin hätte liefern sollen.

Hinweis

Als Bemessungsgrundlage für die Wärmelieferung an einen Fremden, war nach den Ausführungen des FG, das wesentliche niedrigere tatsächliche Entgelt (0,008 € je kWh) zu berücksichtigen.

Die Revision gegen das Urteil wurde vom FG nicht zugelassen.

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