Richtlinienentwurf der EU zu „VAT in the digital age“

Ziele der Reform

Wie schon bisher soll das System der Mehrwertsteuer resistenter gegen Betrug gemacht und vereinfacht werden. Um dies zu erreichen, gilt es, die Digitalisierung im Umsatzsteuerrecht auszubauen und zu fördern. Hierdurch will man auch den Herausforderungen begegnen, die sich durch die Entwicklung der „Plattformökonomie“ ergeben.

Was ändert sich?

Folgende Maßnahmen sind geplant:

Ab 1.1.2024

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, entsprechend dem EU-Standard einführen. Als elektronische Rechnung wird ein Rechnungsdokument definiert, das in einem elektronischen Format erstellt wird und eine automatisierte und elektronische Verarbeitung ermöglicht. PDF-Dokumente gelten nicht mehr als elektronische Rechnung. 

Ab 1.1.2025

Durch folgende Maßnahmen soll die Registrierung in anderen EU-Mitgliedstaaten vermieden und eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung (Single VAT Registration) erreicht werden:

  • Das Reverse-Charge-Verfahren wird ausgeweitet. Hierzu werden alle Leistungen, mit Ausnahme solcher, die der Margenbesteuerung unterliegen, in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen, wenn der Leistende nicht im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig ist und der Leistungsempfänger (B2B) dort umsatzsteuerlich registriert ist.
  • Das OSS-Verfahren wird erweitert, sodass alle B2C-Umsätze, für die eine Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich wäre, hierüber gemeldet werden können. 
  • Innergemeinschaftliche Verbringungen können über das OSS-Verfahren gemeldet werden. Dies gilt nicht für innergemeinschaftliche Verbringungen von Investitionsgütern und von Gütern, für die keine Berechtigung zum vollständigen Vorsteuerabzug besteht.
  • Bei Verkäufen mit grenzüberschreitendem Warentransport innerhalb der EU, die über Online-Marktplätze erfolgen, wird der Betreiber des Online-Marktplatzes fiktiv in die Lieferkette einbezogen. Derzeit gilt dies nur für bestimmte Lieferungen mit Bezug zum Drittland.
  • Gleiches wird auch für kurzfristige Vermietungen und Personenbeförderungen eingeführt, die über Online-Portale vertrieben werden. Hier wird ebenfalls eine Leistungskette fingiert. Endverbraucher:innen werden hierdurch für diese Leistungen mit Umsatzsteuer belastet, was bisher häufig nicht der Fall war.
  • Die erst am 1.1.2020 eingeführte Konsignationslager-Regelung wird abgeschafft, da sie aufgrund der vorgenannten Maßnahmen weitestgehend überflüssig ist.


Ab 1.1.2028

Die Meldepflichten werden digitalisiert. Hierzu wird die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch kurzfristige digitale Meldepflichten (DMP) abgelöst und die elektronische Rechnungsstellung für innergemeinschaftliche Leistungen verpflichtend. Die elektronischen Rechnungen sind innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ausführung der Leistung zu erstellen. Der entsprechende Umsatz muss spätestens innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen über das DMP gemeldet werden.

Zudem erfolgt eine generelle Pflicht zur elektronischen Fakturierung. Hiervon abweichende Rechnungen, z.B. in Papierform, dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur noch akzeptieren, sofern diese nicht dem DMP unterliegen.

Konsequenzen

Noch ist dies ein Entwurf. Es ist aber zu erwarten, dass wesentliche Teile hiervon umgesetzt werden. Für in der EU tätige Unternehmen bringt der Entwurf Erleichterungen (Single VAT Registration) und neue Herausforderungen (DMP, elektronische Fakturierung). Beachten Sie, dass andere EU-Mitgliedstaaten schon längst Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung und zur Meldung von Daten in Echtzeit eingeführt haben. Hier besteht gegebenenfalls schon jetzt akuter Handlungsbedarf und nicht erst in den nächsten Jahren. 

Für Sie ist wichtig, zu prüfen, ob Sie von den Änderungen betroffen sind. Nur dann können Sie rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sich hierauf vorzubereiten. Wir werden Sie unterstützen, indem wir Sie über die weiteren Entwicklungen hier oder über unseren Blog auf dem Laufenden halten. Sollten Sie schon konkrete Fragen haben, helfen Ihnen unsere Umsatzsteuer-Expert:innen gerne weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Uwe Inkemann

Steuerberater

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