Quick Fixes: Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Neue Rechtslage

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sind die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) seitens des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten sowie die zutreffende Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) seit dem 1.1.2020 materiell-rechtliche Grundlage für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Entsprechende Fehler führen zur Versagung der Steuerbefreiung.

Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versteht unter Verwendung einer USt-IDNr. ein „positives Tun“ des Abnehmers. Die Dokumentation einer entsprechenden Erklärung des Abnehmers kann durch deren Aufzeichnung bei mündlichen Aufträgen bzw. bei erstmaliger Erfassung der Stammdaten erfolgen. Es reicht insoweit nicht aus, die USt-IDNr. in die Rechnung aufzunehmen. Die Verwendung der USt-IDNr. soll grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen. Das BMF lässt aber auch die nachträgliche Verwendung einer gültigen USt-IDNr. zu, die dann Rückwirkung im Hinblick auf die Gewährung der Steuerbefreiung entfaltet.

Die jeweilige Lieferung muss vollständig und zutreffend in der ZM erfasst werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Steuerbefreiung versagt. Auch hier kann durch eine Korrektur der betreffenden ZM die Steuerbefreiung noch gesichert werden.

Konsequenzen

Die Unternehmen müssen die Verwendung der USt-IDNr. dokumentieren. Dies sollte, soweit möglich, schon bei Aufnahme der Stammdaten geschehen. Von der Möglichkeit der nachträglichen Verwendung der USt-IDNr. sollte nur im „Notfall“ Gebrauch gemacht werden.

Während die Vorgaben zur Verwendung der USt-IDNr. den Unternehmen voraussichtlich wenig Schwierigkeiten bereiten sollten, birgt die ZM erheblich mehr Probleme und damit auch Risiken. Denn die jeweilige Lieferung muss zutreffend erfasst sein, das heißt, sie muss im richtigen Monat und von der Höhe her korrekt erfasst werden. Wird ein Umsatz im September ausgeführt, aber erst aufgrund verspäteter Rechnungsstellung in der ZM Oktober erfasst, ist die Steuerbefreiung weg. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Umsatzes fehlerhaft ist. Wird die innergemeinschaftliche Lieferung z.B. mit 99.999 € statt mit 100.000 € in der ZM erfasst, so wird die Steuerbefreiung für den gesamten Betrag versagt. Fehler in der ZM können berichtigt werden. Doch auch hier ist zu beachten, dass die Korrektur zwingend in der ursprünglichen ZM erfolgen muss. Eine Berichtigung in der laufenden ZM steht der Steuerbefreiung entgegen. Sehr anschaulich zeigt dies das Beispiel des BMF in Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), das jeder betroffene Unternehmer einmal aufmerksam lesen sollte.

Angesichts der verschärften Anforderungen müssen die Unternehmen prüfen, ob sie diese seit Anfang dieses Jahres erfüllen. Wenn nicht, besteht dringend Handlungsbedarf.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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