Organschaft: Kein Rosinenpicken für Personengesellschaften

Fall (vereinfacht)

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (im Weiteren KG), betrieb ein Bordell. Die KG wehrte sich dagegen, dass sie die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte versteuern sollte. Die Zurechnung der Umsätze hielt der Bundesfinanzhof, entgegen dem Vorbringen der KG, angesichts der einschlägigen Rechtsprechung für zutreffend. Allerdings war das nicht alles, was die KG vorzubringen hatte. Denn sie forderte, nicht nur die strittigen Umsätze außer Ansatz zu lassen, sondern die ersatzlose Aufhebung des betreffenden Umsatzsteuerbescheids. Hierbei verwies sie auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach auch Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Die KG sei demnach Organgesellschaft und damit nicht Steuerschuldner. 

Entscheidung Bundesfinanzhof: Organträger muss Antrag stellen

Auch wenn die KG laut Bundesfinanzhof unstrittig gemäß der neuen Rechtsprechung Organgesellschaft ist, so kann sie sich nicht hierauf berufen. Denn dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass auch der Organträger einen Antrag stellt, die neue Rechtsprechung anzuwenden. Wäre das nicht der Fall, könnte der Organträger aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin entsprechend der „alten“ Rechtslage deklarieren, sodass der Fiskus komplett leer ausgehen würde.

Fazit: Einheitlicher Antrag  – kein Rosinenpicken

Rosinenpicken ist nicht möglich. Wenn eine Organschaft mit einer Personengesellschaft nach der neuen Rechtsprechung vorliegt, so setzt eine Änderung der Veranlagung der potenziellen Organgesellschaft einen entsprechenden Antrag des potenziellen Organträgers voraus. Es ist daher in einem Besteuerungszeitraum nicht möglich, dass der Organträger nach der bisherigen und die Organgesellschaft nach der neuen Rechtslage besteuert wird.

Bundesfinanzhof vom 16.7.2024 – XI B 43/23

Gert Klöttschen

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