Gute Nachricht für Organschaften: Innenumsätze bleiben nicht steuerbar

Optimierung des Vorsteuerabzugs durch umsatzsteuerliche Organschaft

In der Praxis kann die umsatzsteuerliche Organschaft dazu genutzt werden, den Vorsteuerabzug im Organkreis zu optimieren. Organgesellschaften fungieren hierbei als Servicegesellschaften. Diese erbringen nicht steuerbare Leistungen an andere Mitglieder der Organschaft. Sind Letztere nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, werden so Kosten in Form der nicht abzugsfähigen Vorsteuer eingespart.

Die Vorlagefragen

Dieser Umstand veranlasste den Bundesfinanzhof, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die folgenden Fragen zur Entscheidung vorzulegen:

  • Sind Innenumsätze in der Organschaft steuerbar?
  • Trifft der erste Punkt nicht zu, sind Innenumsätze zumindest dann steuerbar, sofern der Empfänger der Leistungen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist?

EuGH lehnt steuerbare Innenumsätze ab

Laut EuGH steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige, rechtlich selbstständige Personen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind, zusammen als „einen Steuerpflichtigen“ zu behandeln. Ist dies der Fall, so ist es nicht möglich, ein Mitglied der Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) getrennt von dieser Gruppe als Steuerpflichtigen zu behandeln. Innenumsätze sind daher nicht steuerbar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Beurteilung

Die Argumentation des EuGH ist eindeutig und klar. Dies war auch nötig, da der EuGH selbst zur Verunsicherung beigetragen hat. Jetzt gilt – wie auch bisher: Liegt eine Organschaft vor, dann gibt es nur ein umsatzsteuerliches Unternehmen. Leistungen zwischen den Mitgliedern sind dann nicht steuerbare Innenumsätze. Die betroffenen Unternehmen dürfte die Entscheidung freuen. Allerdings bedeutet die Entscheidung auch, dass es unverändert wichtig ist, zu klären, ob eine Organschaft vorliegt. Fehlbeurteilungen können hier teuer werden, z.B. wenn die vermeintlichen Vorteile der Organschaft entfallen, weil eine solche nicht vorliegt. Unsere Expert:innen helfen Ihnen hier gerne weiter.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.7.2024 – C-184/23

Gert Klöttschen

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