Rechtsprechung führt zu Unsicherheiten bei Querverbünden mit Organschaftsstrukturen
Bisher waren die Querverbundsgrundsätze unabhängig davon anzuwenden, ob es sich ausschließlich um zwei oder mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) handelte, ob eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt war oder ob der (auch) gewerblich tätigen Personengesellschaft Ergebnisse einer Tochterkapitalgesellschaft über einen Ergebnisabführungsvertrag zugerechnet wurden (Organschaftsfälle). Diese – auch von der Finanzverwaltung anerkannten – Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) letztes Jahr hinsichtlich der Organträgerpersonengesellschaften umgeworfen. Zwar können diese nach dem aktuellen Urteil prinzipiell noch immer mit anderen BgA verbunden werden, allerdings ist für die Beurteilung des Querverbunds nur noch auf die originäre Tätigkeit der Personengesellschaft abzustellen, die Tätigkeit der Organgesellschaft soll dagegen keine Rolle mehr spielen.
Im Urteilsfall sollte ein Bad-BgA ganz klassisch mittels eines Blockheizkraftwerks einen Querverbund mit einem Energieversorger bilden. Letzterer wurde von einer Kapitalgesellschaft betrieben, die organschaftlich in eine Personengesellschaft eingebunden war. Die dafür notwendige eigene gewerbliche Betätigung der Personengesellschaft bestand aus der Erbringung von EDV-Dienstleistungen. Der BFH versagte das jedoch mit dem Argument, dass der Personengesellschaft keine Versorgertätigkeit zugerechnet werden kann, sondern lediglich die eigenen Tätigkeiten im Bereich EDV maßgeblich sein sollen. Diese sind aber nicht querverbundfähig. Trotz der Ergebnisabführung und der daraus resultierenden ertragsteuerlichen Organschaft will der BFH die Art der Tätigkeiten nicht der Organgesellschaft (hier: Energieversorgung) der Personengesellschaft zurechnen.
Die Finanzverwaltung hat das Urteil aus Januar 2023 zehn Monate später im November letzten Jahres kommentarlos veröffentlicht. Somit ist klar, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze anwenden will. Offen ist aber, wie genau. Betroffene juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen sich schnellstmöglich mit der Thematik beschäftigen.