Online-Bildungsangebote: Neues BMF-Schreiben, alte Probleme?
Das bisherige Schreiben – Kritik von Anbietern von Bildungsleistungen
Gerade Bildungsanbieter ermöglichen es ihren Kunden, die Fortbildung mittels Livestream zu verfolgen oder sich eine Aufzeichnung anzusehen. Sofern für die Aufzeichnungen kein separates Entgelt vereinbart wird, qualifizierte das BMF dies als einheitliche Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Anbieter von bisher steuerfreien Bildungsleistungen liefen so Gefahr, dass ihre gesamte Leistung steuerpflichtig wird. Entsprechend war das Schreiben eine Zumutung für derartige Unternehmen.
Das neue BMF-Schreiben: Bringt es Besserung?
Das BMF lässt die Regelungen zu vorproduzierten Inhalten, Livestreaming und zur Dienstleistungskommission nahezu unverändert (vgl. unseren Blogbeitrag vom 12. Juni 2024). Steuerbefreiungen oder der ermäßigte Steuersatz kommen unverändert unter den entsprechenden Voraussetzungen nur für Angebote in Betracht, die mittels Livestream oder hybrid erbracht werden, nicht dagegen für Aufzeichnungen. Die umstrittenen Ausführungen zur Einheitlichkeit der Leistung in Abhängigkeit von der Vereinbarung eines Entgelts wurden diesmal weggelassen und lediglich auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.
Konsequenzen – kein großer Wurf
Der große Wurf ist das Schreiben wohl kaum. Dass sich das BMF auf die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung von Kombiangeboten aus Live-Unterricht und Aufzeichnung zurückzieht, bedeutet lediglich, dass diese Kombination nicht generell steuerpflichtig ist. Nun ist dies im Einzelfall zu prüfen. Und selbst wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass keine einheitliche Leistung vorliegt, so wird es vermutlich Prüfer:innen geben, die den „Geist“ des aufgehobenen Schreibens verinnerlicht haben und entsprechend prüfen.
Was ist zu tun?
Insbesondere Bildungsanbieter müssen die umsatzsteuerliche Erfassung ihrer Leistungen prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dies gilt auch für die Unternehmen, die sich auf das nun überholte Schreiben eingelassen hatten. Haben diese z.B. ein separates Entgelt erhoben, so ist zu klären, ob dies weiterhin aufrechterhalten werden soll. Andere Unternehmen haben die Steuerpflicht akzeptiert, da ihnen hieraus ein höherer Vorsteuerabzug zusteht. Diesen drohen jetzt Vorsteuerkorrekturen. Betreibt der Bildungsanbieter sein Unternehmen auf angemieteten Flächen, so ist zu beachten, dass ein möglicher Entfall der Steuerpflicht Schadensersatzforderungen seitens des Vermieters zur Folge haben kann, sofern der Mietvertrag Klauseln enthält, die die Erbringung steuerpflichtiger Leistungen durch den Mieter (Bildungsanbieter) fordert.
BMF-Schreiben vom 8.8.2025